Rz. 7

Steuerhilfspersonen können der Natur der Sache nach nur natürliche Personen sein, da sie konkrete Handlungen vorzunehmen haben. Juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können selbst nicht handeln, sondern müssen sich von natürlichen Personen vertreten lassen. Da die Bestellung zur Steuerhilfsperson von den persönlichen Eigenschaften einer natürlichen Person abhängt, die Vertreter einer Personenvereinigung jedoch auswechselbar sind, kann die Finanzbehörde nur natürliche Personen zu Steuerhilfspersonen bestellen.

 

Rz. 8

Die Finanzbehörde wird nur solche Personen zu Steuerhilfspersonen bestellen, die sie für sachkundig hält und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.[1] Eine ausreichende Sachkunde ist erforderlich, um die Aufgaben sachgemäß erfüllen zu können; dazu gehört auch eine ausreichende Kenntnis der jeweiligen Steuervorschriften.[2] Die steuerliche Zuverlässigkeit fehlt, wenn die künftige Verletzung von steuerlichen Pflichten wahrscheinlich ist, also eine dahingehende Gefahr besteht.[3] Die Befürchtung künftiger Verstöße ergibt sich in aller Regel aus bereits festgestellten Zuwiderhandlungen in der Vergangenheit, soweit sie im beruflichen Umfeld oder benachbarten steuerlichen Bereichen begangen worden sind. Es muss sich jedoch um Steuerwidrigkeiten handeln, allgemeine Strafdelikte sind bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit unerheblich.[4] § 217 AO gewährt dem Stpfl. keinen Anspruch auf Bestellung einer Steuerhilfsperson, deshalb kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen die Bestellung der Steuerhilfsperson von bestimmten persönlichen Voraussetzungen, wie die Sachkundigkeit und die steuerliche Zuverlässigkeit abhängig machen.[5]

 

Rz. 9

Steuerhilfspersonen dürfen vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen sein. Als betroffen ist derjenige anzusehen, der aufgrund seiner Feststellungstätigkeit in einen Interessen- und Loyalitätskonflikt geraten könnte. Damit scheiden insbesondere aus der Stpfl. selbst, die in den §§ 34, 35 AO erfassten Personen, aber auch Beauftragte i. S. v. § 214 AO. Häufig wird es sich um Personen handeln, die im Betrieb des Beteiligten beschäftigt sind und in Abwesenheit von Angehörigen der Finanzbehörden tätig werden. Denkbar ist auch, dass unabhängige Dritte die Aufgabe der Steuerhilfsperson wahrnehmen, wie z. B. Lotsen, Wiegemeister, Angestellte der Hafenverwaltung etc. Umstritten ist, ob Personen die nach § 82 AO von einem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen sind, von der Bestellung zur Steuerhilfsperson ausgenommen sind. Der Wortlaut des § 217 AO "selbst betroffen werden" gibt keinen Anlass den Kreis der Ausgeschlossenen extensiv auszulegen; ebensowenig ist § 82 AO vom Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Wortlaut nach unmittelbar anwendbar. Denkbar wäre eine sinngemäße Anwendung, die jedoch m. E. nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

[1] AEAO-Zoll, zu § 217 Nr. 5.
[2] Duric, ZfZ 1982, 102.
[3] BFH v. 10.11.1987, VII R 50/84, BFH/NV 1988, 600 zu der steuerlichen Zuverlässigkeit als gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Steuerlager-, Verwender- und Verteilererlaubnis.
[4] FG Baden-Württemberg v. 28.4.1982, II 113/79 Z, EFG 1982, 504.
[5] So auch Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 217 AO Rz. 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge