Rz. 2

Die Vorschrift beschreibt verschiedene Sachverhalte, die der besonderen Steueraufsicht unterliegen. Die Sachverhalte sind gegenständlich beschränkt auf zollrechtlich und verbrauchsteuerrechtlich relevante Vorgänge.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO.[1] Andere Steuern werden nicht von § 209 erfasst, auch wenn sie im Zusammenhang mit den in der Vorschrift genannten Sachverhalten stehen und die Zollbehörden an dem Vorgang beteiligt sind, z. B. bei der Verwaltung der Umsatz- und Kraftfahrzeugsteuer gem. § 18 FVG. Der Umfang der Mitwirkung der Zollstellen bei der Verwaltung der Umsatz- und Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen[2]; die Steueraufsicht ist darin nicht genannt.

 

Rz. 3

Die beschriebenen Sachverhalte, die der besonderen Steueraufsicht unterliegen, sind nicht nur Vorgänge, an die die Steuergesetze eine Leistungspflicht knüpfen[3], sondern sämtliche Vorgänge, die für eine spätere Steuerentstehung oder für den Erlass, die Erstattung oder Vergütung einer Steuer bedeutsam sein können oder andere Sachverhalte, wenn es gesetzlich bestimmt ist. Die besondere Steueraufsicht dient nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu §§ 209217 AO[4] nicht der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im einzelnen Steuerfall, sondern der laufenden Kontrolle des technischen Herstellungsprozesses, des kaufmännischen Rechnungswesens, und beim Warenverkehr über die Grenze, der Sicherung der Eingangsabgaben, der Sicherung der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und -beschränkungen.

Nach dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes am 21.12.1992, und dem damit verbundenen Fortfall der Grenzkontrollen innerhalb der EU, erstreckt sich die laufende Kontrolle über den Herstellungsprozess und das Rechnungswesen hinaus auch auf die Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

 

Rz. 4

Beim Warenverkehr über die (EU-)Grenze ist die laufende Kontrolle der besonderen Steueraufsicht nach §§ 209217 AO dagegen eingeschränkt worden durch den am 1.1.1994 in Kraft getretenen ZK.[5] Der ZK regelt, als ein der Steueraufsicht vergleichbares Instrument der laufenden Kontrolle, in Art. 37, 183 ZK die zollamtliche Überwachung. Die Regelungen des ZK haben als Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht.[6]

[4] BT-Drs. VI/1982, 166.
[5] EWG VO Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des ZK der Gemeinschaften v. 12.10.1992, ABl. Nr. L 302/1.
[6] EuGH, Slg. Bd. X, 1253, 1270.

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