1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält eine besondere Rechtsgrundlage für die Außenprüfung bei der mitteilungspflichtigen Stelle. § 193 AO trifft diesen Fall nicht, da nach dieser Vorschrift nur Stpfl., die Steuerschuldner sind, und Stpfl., die eine Abzugsverpflichtung zu erfüllen haben, erfasst werden. Die mitteilungspflichtige Stelle ist nicht "Steuerpflichtiger" i. S. d. § 33 AO. Sie hat zwar ihr durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen. Die Eigenschaft als Stpfl. hat aber nach § 33 Abs. 2 AO nicht, wer in fremder Steuersache tätig werden muss. Die mitteilungspflichtige Stelle ist in dieser Vorschrift zwar nicht ausdrücklich genannt, doch entspricht ihre Verpflichtung zur Mitteilung von Daten des Stpfl. einer Auskunftsverpflichtung in fremder Steuersache. Eine solche Verpflichtung führt nicht dazu, dass die übermittlungspflichtige Stelle die Stellung eines "Stpfl." erwirbt. § 203a AO stellt daher eine Sonderregelung zur Prüfung bei Personen dar, die nicht Stpfl. sind. Die Vorschrift ähnelt daher der Außenprüfung bei Baubetreuern nach § 7 i. .V. m. §§ 5, 3 Abs. 1 Nr. 2 VO zu § 180 AO.[1] Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 93c Abs. 4 AO zu sehen. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Pflichten erfüllt hat. Diese Ermittlungsmöglichkeit bildet die Grundlage für die Durchführung der Außenprüfung nach § 203a AO.

 

Rz. 2

§ 203a AO wurde durch Gesetz v. 18.7.2016[2] eingefügt. Die Vorschrift gilt nach Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO erstmals, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 nach § 93c AO von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln sind.

[2] BGBl I 2016, 1679, 1694.

2 Außenprüfung bei der mitteilungspflichtigen Stelle

 

Rz. 3

Die Außenprüfung nach § 203a AO ist nur bei der nach § 93c AO mitteilungspflichtigen Stelle zulässig. Der Umfang der Außenprüfung ist sachlich begrenzt. Überprüft werden darf nur die Erfüllung der Verpflichtungen der mitteilungspflichtigen Stelle nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AO. Geprüft wird daher nur, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtungen gegenüber der Finanzbehörde ordnungsgemäß erfüllt hat. Nicht in die Prüfung einbezogen ist die Verpflichtung der mitteilungspflichtigen Stelle nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO zur Information des Stpfl. Außerdem wird im Rahmen der Außenprüfung die Einhaltung der 7-Jahres-Frist nach § 93c Abs. 2, 3 AO überprüft. Nach § 203a Abs. 1 Nr. 2 AO kann auch geprüft werden, ob der Inhalt des übermittelten Datensatzes den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

 

Rz. 4

§ 93c AO bestimmt nur, wie die Übermittlung der Daten zu erfolgen hat, wenn das Einzelsteuergesetz eine solche Ermittlung vorschreibt. Nur dann, wenn das Einzelsteuergesetz eine solche Verpflichtung zur Datenübermittlung enthält, ist auch eine Außenprüfung nach § 203a AO zulässig. In einer Reihe von Vorschriften ist jedoch zwar die Anwendung des § 93c AO vorgeschrieben, die des § 203a AO aber ausgeschlossen. In diesem Fall kann die Erfüllung der Verpflichtung nach § 93c AO nicht durch eine Außenprüfung überprüft werden. Beispiele sind § 43 Abs. 1 S. 7, § 45d Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 6 EStG und § 65 Abs. 3a S. 6 EStDV.[1]

 

Rz. 5

Zuständig für die Außenprüfung ist das FA, das auch für die Ermittlungen nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO zuständig ist. Dies ist nach § 5 Nr. 18 Buchst. d, Nr. 36 FVG das Bundeszentralamt für Steuern.

 

Rz. 6

Nach Abs. 3 gelten für die Außenprüfung §§ 195 S. 2, 196 – 203 AO entsprechend. Möglich ist also die Beauftragung anderer Finanzbehörden mit der Außenprüfung. Außerdem gelten die Bestimmungen der AO über die Prüfungsanordnung, Prüfungsgrundsätze und Mitwirkungspflichten der mitteilungspflichtigen Stelle, Schlussbesprechung, Prüfungsbericht und abgekürzte Außenprüfung. Nicht anwendbar sind die Vorschriften der §§ 204ff. AO über die verbindliche Zusage.

 

Rz. 7

Die Wirkungen der Außenprüfung beschränken sich auf die mitteilungspflichtige Stelle. Direkte Auswirkungen auf den jeweiligen Stpfl. ergeben sich nicht.[2] Insbesondere wird dem Stpfl. gegenüber die Festsetzungsfrist nicht nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt. Allerdings greift die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10a AO ein, wenn die Außenprüfung Änderungen in den zu übermittelnden Daten festgestellt hat und diese dem für den Stpfl. zuständigen FA übermittelt werden.

[1] BT-Drs. 18/7457, 96.
[2] BT-Drs. 18/7457, 96.

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