Rz. 16

Da die Prüfungsanordnung ein Verwaltungsakt ist[1], wird Rechtsschutz durch Einspruch, § 348 AO, gewährt. Zur Anfechtung vgl. auch Rz. 18.

Lässt sich der Stpfl. rügelos auf die Prüfung ein und legt er erst später, aber innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein, hat er sein Anfechtungsrecht nicht verwirkt; der Stpfl. hat das Recht, die Rechtsbehelfsfrist voll auszunutzen.[2] Zum vorläufigen Rechtsschutz vgl. Rz. 20, 21.

Wird die Außenprüfung trotz Anfechtung der Prüfungsanordnung durchgeführt, tritt durch Abschluss der Außenprüfung keine Erledigung der Hauptsache ein. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Außenprüfung kann Wirkungen auf die Festsetzungsfrist[3] haben. Hinsichtlich eines etwaigen Verwertungsverbots in diesen Fällen vgl. Rz. 17f.

Ist die Prüfung beendet, kann die Prüfungsanordnung nicht mehr angefochten werden. An die Stelle der Anfechtungsklage tritt die Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung kann daraus abgeleitet werden, dass sich dann die Finanzbehörde nicht mehr auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO berufen kann, und aus der Möglichkeit, ein Verwertungsverbot geltend zu machen.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge