Rz. 54

Für die Rechtsmittelbefugnis ist zu unterscheiden: Tritt die Rechtsnachfolge nach Bestandskraft des Einheitswertbescheids ein, hat der Rechtsnachfolger keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, auch wenn er nicht in der Lage war, während des Laufs der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einzulegen. § 182 Abs. 2 AO ist insoweit eine Einschränkung des § 110 AO, da sonst der Gesetzeszweck des § 182 Abs. 2 AO vereitelt würde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aber dem Rechtsvorgänger gewährt werden, wenn in seiner Person Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, obwohl er an dem Gegenstand steuerlich nicht mehr beteiligt ist. Allein der gegen ihn gerichtete Bescheid stellt eine (u. U. nur formale) Beschwer dar, die ihn zur Rechtsverfolgung legitimiert. Es kann nämlich nicht Zweck des Abs. 2 sein, die Rechtsverfolgung stärker einzuschränken, als es das Prinzip der dinglichen Wirkung erfordert. In einem solchen Fall ist der Rechtsnachfolger beizuladen.

 

Rz. 55

Ist die Rechtsnachfolge vor Ergehen des Feststellungsbescheids eingetreten, setzt die Bekanntgabe an den Rechtsvorgänger zulasten des Rechtsnachfolgers die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf. Es muss auch an den Rechtsnachfolger bekanntgegeben werden, der selbstständig zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt ist. Kann auch der Rechtsvorgänger Rechtsmittel einlegen, weil auch er betroffen ist, so muss er nach § 360 Abs. 3 AO, § 60 Abs. 3 FGO zugezogen werden. Haben beide Rechtsmittel eingelegt, können die Verfahren nach § 73 Abs. 2 FGO verbunden werden.

Tritt die Rechtsnachfolge während des Laufs der Rechtsbehelfsfrist ein, so ist der Rechtsnachfolger nach § 353 AO selbstständig neben dem Rechtsvorgänger zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt. Legt nur einer der Berechtigten ein Rechtsmittel ein, ist der andere nach § 360 Abs. 3 AO, § 60 Abs. 3 FGO zuzuziehen. Legen beide ein Rechtsmittel ein, können wiederum die Verfahren nach § 73 Abs. 2 FGO verbunden werden.

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