Rz. 38

Einheitswertbescheide und Grundsteuerwertbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO entfalten nach § 182 Abs. 1 AO innerhalb ihres Regelungsbereichs Bindungswirkung für alle einheitswertabhängigen Steuern bzw. für die Grundsteuer. Grundsteuerwerte werden nach §§ 218ff. BewG auf den Stichtag 1.1.2022 ermittelt und sind ab 1.1.2025 auf die Grundsteuer anzuwenden. Eine Bindungswirkung besteht im Wesentlichen für die Grundsteuer (zu Erweiterungen Rz. 39). Keine Bindung an die Einheitswerte bzw. die Grundsteuerwerte besteht für die ErbSt, für die die Werte nach §§ 157ff. BewG anzusetzen sind, und für die GrESt, für die die Grundbesitzwerte nach §§ 138ff. BewG gelten.

 

Rz. 39

Daneben ist der Einheitswert bzw. der Grundsteuerwert noch in folgenden Fällen steuerlich von Bedeutung und entfaltet daher Bindung nach § 182 Abs. 1 AO:

 

Rz. 40

Die Bindung erfasst sachlich und zeitlich immer nur die Feststellungen des Einheitswert- bzw. Grundsteuerwertbescheids, nicht auch Folgerungen, die zwar logisch und konsequent wären, nicht aber zum Regelungsbereich des Grundlagenbescheids gehören. Eine Zurechnungsfortschreibung besagt daher nur, dass die wirtschaftliche Einheit steuerlich dieser Person zuzurechnen ist. Sie besagt nichts für die Zurechnung anderer Wirtschaftsgüter, die zwar mit der wirtschaftlichen Einheit in sachlicher Verbindung stehen, aber nicht zu ihr gehören. Die Zurechnungsfortschreibung eines Grundstücks erfasst daher nicht die Zurechnung der Verbindlichkeiten, die mit dem Grundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[1]

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