Rz. 20

Eine gesonderte Feststellung von Einkünften wird nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a durchgeführt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen mehreren Personen steuerrechtlich zuzurechnen sind.

Eine Feststellung erfolgt nicht nur bei bestimmten Einkunftsarten, sondern ist bei allen sieben einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten zulässig. Das Gesetz enthält in § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, anders als bei Nr. 2 b, keine Einschränkung auf eine bestimmte Einkunftsart.[1] Allerdings dürfte eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit kaum vorkommen, da diese Einkünfte regelmäßig nicht "gemeinsam" erzielt zu werden pflegen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nachträglich an eine Erbengemeinschaft gezahlt werden.

Andererseits können nach Nr. 2 Buchst. a nur Einkünfte oder im Zusammenhang mit Einkünften stehende andere Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden. Es muss daher bei den festgestellten Besteuerungsgrundlagen, wenn sie nicht selbst Einkünfte sind, zumindest eine enge sachliche Beziehung zu den Einkünften (der Ebene der Einkunftserzielung) bestehen.

 

Rz. 21

Die gesonderte und einheitliche Feststellung ist nur bei einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften vorzunehmen. Die Begriffe "einkommensteuerpflichtig" und "körperschaftsteuerpflichtig" sind so auszulegen, dass die Feststellung zulässig ist, wenn die Einkünfte im ESt- oder KSt-Recht von Bedeutung sind. Unter "Einkünfte" können daher auch einkommen- und körperschaftsteuerrechtlich relevante negative Einkünfte (Verluste oder Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen) verstanden werden. Festgestellt werden allerdings nur "Einkünfte" und damit zusammenhängende Besteuerungsgrundalgen, nicht sonstige Besteuerungsgrundlagen, die mit Einkünften in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, wie z. B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.[2] Durch Gesetz v. 21.12.1993[3] wurde die Rechtsgrundlage für Feststellungen auf solche Besteuerungsgrundlagen erweitert, die mit den festzustellenden Einkünften in Zusammenhang stehen, also z. B. Spenden, die von der Mitunternehmerschaft geleistet werden. Vgl. Rz. 51.

 

Rz. 22

§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO ordnet die gesonderte Feststellung der Einkünfte für alle Fälle an, in denen die Einkünfte mehreren Personen steuerlich zuzurechnen sind. Das Gesetz beschränkt die Feststellung nicht auf Einkünfte aus Besteuerungsgrundlagen, die im Inland verwirklicht werden. Damit hat im Inland auch eine Feststellung von ausländischen Einkünften (von im Ausland belegenen Mitunternehmerschaften, Grundstücken und anderen Gegenständen der Einkünfteerzielung) zu erfolgen.

Allerdings greift auch hier der Grundsatz ein, dass eine Feststellung nur zulässig ist, wenn sie für die inländische Steuerfestsetzung von Bedeutung ist (vgl. Rz. 35). Das Gesetz enthält daher einige Sonderregelungen, die unübersichtlich über die Vorschrift verstreut sind:

  • Besteht ein DBA, sind die Einkünfte von im Ausland belegenen Gegenständen der Einkünfteerzielung (Betriebsstätten, Grundstücke) i. d. R. von der inländischen Besteuerung ausgenommen (Freistellungsmethode). In diesen Fällen hat daher keine Feststellung zu erfolgen, auch wenn an diesen Einkünften mehrere unbeschränkt Stpfl. beteiligt sind, da nach Abs. 1 Nr. 2a nur die "einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte" gesondert festgestellt werden. Diese Einkünfte dürfen daher in der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht enthalten sein.[4] Dies gilt auch für negative Einkünfte[5] und für Sondervergütungen.[6] Dagegen hat eine Feststellung zu erfolgen, wenn das DBA für die fraglichen Einkünfte die Anrechnungsmethode vorsieht oder die Freistellung nach § 20 Abs. 2 AStG für Betriebsstätten von Personengesellschaften ausgeschlossen ist und mehrere inländische Stpfl. an den Einkünften beteiligt sind.[7] Dann sind die ausländischen Einkünfte im Inland steuerlich von Bedeutung. Der Feststellungsbescheid ergeht in diesem Fall gegen die ausländische Personengesellschaft.
  • Besteht ein DBA mit Freistellungsmethode, hat dennoch eine Feststellung der positiven und negativen Einkünfte zu erfolgen, wenn sie wegen der Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerlich von Interesse ist. Diese Feststellung erfolgt aber nicht nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, sondern nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO (Rz. 203).
  • Besteht kein DBA, sind die ausländischen Einkünfte wegen des Welteinkommensprinzips in die deutsche Besteuerung einzubeziehen. Sind mehrere an solchen Einkünften beteiligt, hat im Inland eine gesonderte Feststellung zu erfolgen.
  • Die Feststellung von ausländischen Einkünften, an denen mehrere beteiligt sind, unterbleibt nach § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO, wenn nur einer der Beteiligten im Inland steuerpflichtig ist (Rz. 193), da dann nicht die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht. Das kann bei Beteiligung von Ausländern an den auslän...

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