Rz. 50

Bei der ESt liegt keine sachliche Unbilligkeit vor, wenn ein im Ausland gewährter Steuervorteil durch die inländische Besteuerung wieder verlorengeht, weil hier die Anrechnungsmethode Anwendung findet und die inländische Steuer daher mangels einer anrechenbaren ausländischen Steuer nicht gemindert wird.[1] Umgekehrt ist auch nicht allein deshalb eine Billigkeitsmaßnahme gerechtfertigt, weil der andere Staat die im Inland gezahlte Steuer nicht voll anrechnet und es daher zu einer Doppelbelastung kommt.[2] Keine sachliche Unbilligkeit begründet auch die gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht ungünstigere Regelung für die beschränkte Steuerpflicht nach § 50 EStG.[3] Das in § 50 EStG zum Ausdruck kommende Prinzip, das bei der beschränkten Steuerpflicht in mehr objektsteuerartiger Weise die persönlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen braucht, weil diese bereits im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen sind, ist vom Gesetzgeber gewollt und kann nicht durch Billigkeitsmaßnahmen korrigiert werden. Möglichen unbilligen Wirkungen ist durch besondere Regelungen im Rahmen von § 1 Abs. 3, EStG und § 1a EStG Rechnung getragen.[4]

 

Rz. 51

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen liegt im Nominalwertprinzip allein keine sachliche Unbilligkeit, auch wenn die Inflation zur Aushöhlung des Geldvermögens führen kann. Die Nichtberücksichtigung privater Vermögensverluste ist vom Gesetz gewollt und daher keine unbillige Härte.[5] Währungskursverluste im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen können daher auch nicht im Billigkeitsweg berücksichtigt werden.[6]

 

Rz. 52

Bei der Bewertung rechtfertigt eine Verfügungsbeschränkung bei Anteilen keine abweichende Steuerfestsetzung. Werden Anteile getauscht und dabei ein Gewinn ausgewiesen, der später wegen einer Verfügungsbeschränkung und danach eintretenden Wertverfalls nicht realisiert werden kann, ist die wertmindernde Wirkung der Verfügungsbeschränkung bei der Ermittlung des Wertes der Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 5 EStG im Rahmen des § 9 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1 BewG zu berücksichtigen, nicht durch eine abweichende Festsetzung der Steuer auf den Veräußerungsgewinn.[7] Mit der Regelung über einen Bewertungsabschlag bei Verfügungsbeschränkungen hat der Gesetzgeber eine Regelung für diese Frage geschaffen, die eine sachliche Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich ausschließt.

 

Rz. 52a

Nach R 4.6 Abs. 1 EStR kann der Übergangsgewinn beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Betriebsvermögensvergleich auf das Jahr des Übergangs und das folgende oder die beiden folgenden Jahre verteilt werden. Damit soll aus Billigkeitsgründen eine zusammengeballte Besteuerung des Übergangsgewinns vermieden werden. Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme, die als gesonderte Feststellung wirkt, kann konkludent in dem Ertragsteuerbescheid getroffen werden und erfasst sowohl die Höhe als auch die Verteilung des Übergangsgewinns. Die Billigkeitsentscheidung ist insoweit bindend für alle Jahre, auf die die Verteilung erfolgt.[8]

 

Rz. 53

Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG entspricht es der gesetzlichen Wertung, wenn andere als die in dieser Vorschrift genannten Faktoren nicht berücksichtigt werden.[9]

 

Rz. 54

Die Nichtabziehbarkeit von Geldbußen als Betriebsausgaben, § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, beruht auf der gesetzlichen Wertung und ist daher nicht sachlich unbillig. Das gilt auch dann, wenn die Geldbuße deshalb zu hoch ist, weil fälschlich ihre steuerliche Abzugsfähigkeit unterstellt wurde. Dies ist durch Anfechtung des Bußgeldbescheids, nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme zu berücksichtigen. Das FA handelt bei der Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nicht ermessensfehlerhaft, wenn es von dem Inhalt des Bußgeldbescheids ausgeht.[10]

 

Rz. 55

Die Wirkungen des Zufluss- und Abflussprinzips sind vom Gesetz gewollt,[11] auch soweit dadurch die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben anders erfolgt als bei der Bilanzierung.[12] Daher liegt auch dann keine sachliche Unbilligkeit vor, wenn durch das Zu- und Abflussprinzip eine höhere Steuerlast entsteht, weil eine Verteilung der Einnahmen oder Ausgaben auf mehrere Jahre nicht vorgesehen ist.[13] Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG führt es daher nicht zur sachlichen Unbilligkeit, wenn infolge des Zu- und Abflussprinzips[14] in den einzelnen Jahren stark schwankende Gewinne entstehen, die durch die Progression zu einer höheren Steuerbelastung führen als im Fall des Vermögensvergleichs.[15] Gleiches gilt für die Überschusseinkünfte. Hat der Arbeitnehmer in einem Jahr Schmiergeldzahlungen vereinnahmt und muss er seinem Arbeitgeber im folgenden Jahr deshalb Schadensersatz leisten, kann die steuerliche Wirkung des Schadensersatzes als Werbungskosten nicht auf das Jahr der Vereinnahmung vorverlagert werden.[16] Keine sachliche Unbilligkeit liegt auch vor, wenn eine Herausgabe der Nutzungen nach dem Vermögensgesetz insgesamt zu einer ertragsteuerlichen Belastung führt, weil die Progression im Jahr der Vereinnahmung (und Versteueru...

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