Rz. 29

Voraussetzung für eine abweichende Steuerfestsetzung ist, dass die Erhebung der Steuer nach der Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Es kommt nicht darauf an, ob bereits die Festsetzung der Steuer unbillig ist. Da die Festsetzung allein noch nicht zu Aufwendungen des Stpfl. führt, ist für Billigkeitsmaßnahmen kein Raum, wenn zwar die Festsetzung der Steuer, nicht aber ihre Erhebung unbillig ist. Liegt andererseits die Festsetzung der Steuer noch im Rahmen der Billigkeit, wäre aber ihre Erhebung unbillig, ist es gerechtfertigt, diese Billigkeitsgründe bereits bei der Festsetzung der Steuer zu berücksichtigen.

Im Folgenden werden die Tatbestandsmerkmale der Billigkeit dargestellt, die für § 163 AO und § 227 AO einheitlich gelten. Bei § 227 AO werden nur die Besonderheiten dieser Vorschrift kommentiert, sodass für die allgemeinen Regeln auf die Kommentierung zu§ 163 AO zurückgegriffen werden muss.

 

Rz. 30

Antragsberechtigt für die Billigkeitsmaßnahme ist derjenige, bei dem die Festsetzung erfolgt, bei dem sich also die abweichende Festsetzung auswirkt. Bei sachlicher Unbilligkeit ist das die Personengesellschaft auch insoweit, als sie nicht Steuerschuldner ist, die Besteuerungsgrundlagen bei ihr aber einheitlich festgestellt werden.[1] Unbilligkeit kann sich auch nur aus der Belastung mit deutscher Steuer ergeben.

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