Rz. 64

Solange der als Bemessungsgrundlage dienende Bescheid infolge eines Einspruchs nicht bestandskräftig geworden ist, steht die Bemessungsgrundlage unter dem Vorbehalt einer Änderung im anhängigen Einspruchsverfahren. Ist außerdem die Festsetzung des VZ angefochten, so ergibt sich hier eine gewisse Akzessorietät:

 

Rz. 65

  • Wird auf den Einspruch hin der Bescheid ganz aufgehoben, so ist der Einspruch gegen die VZ-Festsetzung begründet, da keine Bemessungsgrundlage mehr vorhanden ist. Ergeht aber ein ersetzender, nunmehr als Bemessungsgrundlage dienender Bescheid[1], so kann – da es sich hierbei dann um eine erste Festsetzung oder Feststellung handelt – auch wieder ein VZ festgesetzt werden. Allerdings ist eine Erhöhung des VZ, also eine für den Stpfl. nachteiligere Entscheidung, grundsätzlich ermessensfehlerhaft.
 

Rz. 66

  • Wird auf den Einspruch hin der Bescheid teilweise aufgehoben oder geändert, also eine niedrigere Festsetzung der Steuer oder des Messbetrags bzw. eine anderweitige gesonderte Feststellung vorgenommen, die zu einer geringeren steuerlichen Auswirkung führt, so muss die Finanzbehörde auf den Einspruch gegen die Festsetzung des VZ hin eine erneute Ermessensabwägung vornehmen. Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, dass diese Neubewertung zu einer Bestätigung der VZ-Festsetzung oder gar zu einer Erhöhung führen kann. Dies wird aber erheblichen Begründungsaufwand auslösen und regelmäßig nicht geboten sein. Grundsätzlich wird demgemäß, da die Bemessungsgrundlage nur eines der vorgegebenen Ermessenskriterien ist und sich eine Minderung des Ausgangswerts auf die übrigen Kriterien, insbesondere auf die Frage der Vorteilsziehung, auswirkt, eine nur lineare Minderung der VZ-Festsetzung ermessensfehlerhaft sein.[2]
 

Rz. 67

  • Wird der als Bemessungsgrundlage dienende Bescheid auf den Einspruch hin bestätigt oder kommt auch eine Verböserung[3] in Betracht, so hat dies allenfalls eine Bestätigung der VZ-Festsetzung, nicht aber deren – rechtlich zulässige – Verböserung zur Folge. Dies widerspricht dem Sinn des VZ.
[2] FG Berlin v. 12.5.1977, I 144/76, EFG 1977, 453.

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