Rz. 25

Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht bei Abgabe der Steuererklärung kann unterschiedliche Folgen haben. Hat der Erklärungspflichtige in der Steuererklärung wissentlich falsche Angaben gemacht, die sich auf die Höhe der Steuerfestsetzung auswirken, so erfüllt dies den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.[1] Bei Leichtfertigkeit kann eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen, die nach § 378 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Der Erklärungspflichtige kann die falschen Angaben jederzeit korrigieren, wobei dies nicht als Berichtigung i. S. v. § 153 AO anzusehen ist.[2] Hierbei kann es sich aber um eine "Selbstanzeige" handeln, die unter den Voraussetzungen des § 371 AO bzw. § 378 Abs. 3 AO zur Straffreiheit führt.

 

Rz. 26

Hat der Erklärungspflichtige in der Steuererklärung ohne Verschulden oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, so begründet dies nach § 153 Abs. 1 AO eine Berichtigungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn der Erklärungspflichtige leichtfertig, d. h. grob fahrlässig, gehandelt und damit eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 Abs. 1 AO begangen hat. Die Berichtigungserklärung ist in diesem Fall zugleich als eine "Selbstanzeige" zu werten, die unter den Voraussetzungen der §§ 378 Abs. 3, 371 AO zur Bußgeldfreiheit führen kann.

 

Rz. 27

Soweit die Angaben in der Steuererklärung Willenserklärungen sind, wird diese Willenserklärung mit dem Zugang der Steuererklärung bei der Finanzbehörde wirksam.[3] Tritt die Rechtsfolge erst aufgrund eines von der Finanzbehörde zu erlassenden Verwaltungsakts ein, so ist die Willenserklärung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts frei widerrufbar, es sei denn, dass durch Gesetz der Widerruf ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Einer Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums entsprechend § 119 BGB bedarf es insoweit nicht.[4] Der Ausschluss des Widerrufs soll eine Änderung der Willensbildung verhindern. Fehlt jedoch diese Willensbildung und hat der Stpfl. nur versehentlich die Willenserklärung abgegeben (Irrtum über die Erklärungshandlung), so greift die Widerrufseinschränkung nicht ein. Allerdings müssen hier an den Nachweis des fehlenden Willens strenge Anforderungen gestellt werden, um eine Umgehung der gesetzlichen Bindungswirkung auf diesem Weg zu verhindern.[5]

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