Rz. 5

Die Aufbewahrungspflicht besteht nach § 147a Abs. 1 S. 1 AO für Aufzeichnungen und Unterlagen für die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten.[1] In Betracht kommt eine Aufbewahrung insbesondere für folgende Unterlagen:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen: Erträgnisaufstellungen, Kontoauszüge, Abrechnungen über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren; allerdings gilt die Aufbewahrungspflicht nicht für solche Unterlagen, die im Zusammenhang mit unter die Abgeltungsteuer fallenden Werbungskosten stehen.[2]
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Mietverträge, Bankauszüge, Betriebskostenabrechnungen nebst Unterlagen hierzu;[3]
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit: Unterlagen zu den geltend gemachten Werbungskosten;
  • sonstige Einkünfte: alle Unterlagen, die geeignet sind, die Einkünfte und Werbungskosten nachzuweisen.
[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147a AO Rz. 12; auch Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a Rz. 12f; Dißars, BB 2010, 2086; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 147a Rz. 9.
[2] AEAO zu § 147a S. 2; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 147a Rz. 13.
[3] Kahl-Hinsch, in Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2021, § 147a AO Rz. 44.

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