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Die Aufbewahrungspflicht besteht nach § 147a Abs. 1 S. 1 AO für Aufzeichnungen und Unterlagen für die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten.[1] In Betracht kommt eine Aufbewahrung insbesondere für folgende Unterlagen:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen: Erträgnisaufstellungen, Kontoauszüge, Abrechnungen über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren; allerdings gilt die Aufbewahrungspflicht nicht für solche Unterlagen, die im Zusammenhang mit unter die Abgeltungsteuer fallenden Werbungskosten stehen.[2]
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Mietverträge, Bankauszüge, Betriebskostenabrechnungen nebst Unterlagen hierzu;[3]
- Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit: Unterlagen zu den geltend gemachten Werbungskosten;
- sonstige Einkünfte: alle Unterlagen, die geeignet sind, die Einkünfte und Werbungskosten nachzuweisen.
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