Rz. 7b

Mit dem Familienleistungsgesetz[1] wurde die Möglichkeit geschaffen, die nach der Geburt eines Kindes als besonders lästig empfundenen Behördengänge durch einen weitgehend technisch unterstützten Prozess zu ersetzen. § 8 Abs. 2 OZG sieht hierzu die Befugnis der Elterngeldstellen vor, beim BZSt die Identifikationsnummer des Antragstellers abzurufen, um seine Grunddaten (Name, Tag und Ort der Geburt, Wohnort) abzuspeichern und mithilfe dieser Daten einen Abgleich mit dem OZG-Nutzerkonto nach § 2 Abs. 5 OZG vorzunehmen. § 139b Abs. 4a AO bildet damit die Rechtsgrundlage für die Nutzung der ELSTER-Softwarezertifikate als Instrument zur elektronischen Identifizierung und Authentifizierung in den Nutzerkonten des Onlinezugangsgesetzes.[2]

[1] Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020, BGBl I 2020, 2668.
[2] Matthes, in BeckOK AO, § 139b AO Rz. 79.

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