1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt eine besondere Anmeldepflicht für die Eröffnung von Betrieben, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren gewonnen oder hergestellt werden, und für die Eröffnung von Unternehmen, bei denen besondere Verkehrsteuern anfallen. In beiden Fällen hat der Betriebsinhaber eine über die allgemeine Anzeigepflicht der §§ 137 und 138 AO hinausgehende Verpflichtung, eine verbrauchsteuerrechtlich oder verkehrssteuerrechtlich relevante Tätigkeit vor Eröffnung eines entsprechenden Betriebes oder Unternehmens der zuständigen Finanzbehörde anzumelden.

 

Rz. 2

Der Zweck der besonderen Anmeldepflicht des § 139 AO vor Eröffnung eines Betriebes, in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren gewonnen oder hergestellt werden, besteht in der Notwendigkeit der Durchführung einer besonderen Steueraufsicht nach §§ 209ff. AO. Die besondere Steueraufsicht dient nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu §§ 209217 AO[1] nicht der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im einzelnen Steuerfall, sondern der laufenden Kontrolle des technischen Herstellungsprozesses, des kaufmännischen Rechnungswesens, der Lagerung, Beförderung, gewerblichen Verwendung und des Handels mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Bei den Verbrauchsteuern stehen die Herstellung und das In-Verkehr-Bringen der Waren im Vordergrund der Steuerentstehung. Wegen dieser Besonderheit bei der Verbrauchsteuer ist die Außenprüfung[2] allein kein ausreichendes Kontrollinstrumentarium. Es bedarf darüber hinaus einer regelmäßigen tatsächlichen Kontrolle, die möglicherweise steuerrechtlich relevante Tatsachen aufdeckt, der besonderen Steuerprüfung nach §§ 209ff. AO. Die Anmeldung von Betrieben, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren gewonnen oder hergestellt werden, vor Eröffnung des Betriebes beim zuständigen HZA soll die Durchführung der besonderen Steueraufsicht von Beginn an ermöglichen.

 

Rz. 3

Die besondere Anmeldepflicht bei Eröffnung eines Unternehmens, in dem besondere Verkehrsteuern anfallen, bezweckt die Durchführung einer besonderen Steueraufsicht nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz, z. B. § 9 FeuerschutzStG, § 25 RennwLottStG i. V. m. §§ 47ff. RennwLottAB sowie § 10 VersStG, § 14 LuftVStG.

 

Rz. 4

Die Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen FA und der Gemeinde gem. §§ 137 und 138 AO sowie spezialgesetzliche Pflichten aus dem jeweiligen VerkehrsteuerG bleiben hiervon unberührt.

[1] BT-Drs. VI/1982, 166.

2 Tatbestandliche Voraussetzungen

2.1 Anmeldepflicht nach § 139 Abs. 1 S. 1 AO

 

Rz. 5

Hersteller von verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach § 139 Abs. 1 S. 1 AO verpflichtet, ihren Betrieb vor Eröffnung der für die Verbrauchsteuer zuständigen Finanzbehörde anzumelden. Die örtliche Zuständigkeit des HZA ergibt sich aus § 12 Abs. 2 FVG und § 23 AO.

 

Rz. 6

Der Begriff "Betrieb" ist nicht i. S. d. des § 138 AO zu verstehen, sondern erfasst jede Betriebsstätte. Ein Betrieb i. S. d. des § 139 AO liegt auch dann vor, wenn der Betriebsinhaber seinem Betrieb nur einen Betriebszweig zur Gewinnung oder Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren angliedert und nur in diesem Betriebszweig Waren hergestellt werden sollen, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht anknüpft. Der Inhaberwechsel ist keine Betriebseröffnung. Der Gesetzeszweck erfordert auch keine extensive Auslegung der Vorschrift, weil der Betrieb bereits erfasst wurde und der laufenden Kontrolle des zuständigen HZA unterliegt.[1] Die Verwendung des Begriffs "Betrieb" anstelle von "Unternehmen" (so in S. 2) dient lediglich der Anpassung an die Terminologie der Verbrauchsteuergesetze, die von "Herstellungsbetrieben" und nicht von Unternehmen sprechen.

 

Rz. 7

Eine Verbrauchsteuerpflicht, die an die Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder den Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs anknüpft, ergibt sich aus dem Biersteuergesetz, Branntweinsteuergesetz, Energiesteuer, Kaffeesteuergesetz, Kernbrennstoffsteuer, Mineralölsteuergesetz, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Stromsteuergesetz und dem Tabaksteuergesetz. Die USt-Pflicht knüpft nicht an die o. g. Tatbestände an und löst für sich allein keine Anmeldepflicht nach § 139 AO aus.

[1] A. A. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 AO Rz. 2; Trzaskalik, in HHSp, AO/FGO, § 139 AO Rz. 4

2.2 Anmeldepflicht nach § 139 Abs. 1 S. 2

 

Rz. 8

Die Anmeldepflicht nach § 139 Abs. 1 S. 1 AO gilt nach Abs. 1 S. 2 für Unternehmen, bei denen besondere Verkehrsteuern anfallen, entsprechend. Die Anmeldepflicht besteht in diesem Fall gegenüber dem zuständigen FA gem. § 17 Abs. 2 FVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen.

 

Rz. 9

Der Begriff "Unternehmen" wird allgemein als "organisatorische Zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln zur Verfolgung eines wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks" bezeichnet.[1] Ob eine Identität mit dem Unternehmensbegriff des § 2 Abs. 1 UStG angenommen werden kann, kann dahinstehen, da eine Anmeldepflicht für die USt nicht besteht. Ein Unternehmen i. S....

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