Rz. 1

Die Vorschrift regelt eine besondere Anmeldepflicht für die Eröffnung von Betrieben, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren gewonnen oder hergestellt werden, und für die Eröffnung von Unternehmen, bei denen besondere Verkehrsteuern anfallen. In beiden Fällen hat der Betriebsinhaber eine über die allgemeine Anzeigepflicht der §§ 137 und 138 AO hinausgehende Verpflichtung, eine verbrauchsteuerrechtlich oder verkehrssteuerrechtlich relevante Tätigkeit vor Eröffnung eines entsprechenden Betriebes oder Unternehmens der zuständigen Finanzbehörde anzumelden.

 

Rz. 2

Der Zweck der besonderen Anmeldepflicht des § 139 AO vor Eröffnung eines Betriebes, in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren gewonnen oder hergestellt werden, besteht in der Notwendigkeit der Durchführung einer besonderen Steueraufsicht nach §§ 209ff. AO. Die besondere Steueraufsicht dient nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu §§ 209217 AO[1] nicht der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im einzelnen Steuerfall, sondern der laufenden Kontrolle des technischen Herstellungsprozesses, des kaufmännischen Rechnungswesens, der Lagerung, Beförderung, gewerblichen Verwendung und des Handels mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Bei den Verbrauchsteuern stehen die Herstellung und das In-Verkehr-Bringen der Waren im Vordergrund der Steuerentstehung. Wegen dieser Besonderheit bei der Verbrauchsteuer ist die Außenprüfung[2] allein kein ausreichendes Kontrollinstrumentarium. Es bedarf darüber hinaus einer regelmäßigen tatsächlichen Kontrolle, die möglicherweise steuerrechtlich relevante Tatsachen aufdeckt, der besonderen Steuerprüfung nach §§ 209ff. AO. Die Anmeldung von Betrieben, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren gewonnen oder hergestellt werden, vor Eröffnung des Betriebes beim zuständigen HZA soll die Durchführung der besonderen Steueraufsicht von Beginn an ermöglichen.

 

Rz. 3

Die besondere Anmeldepflicht bei Eröffnung eines Unternehmens, in dem besondere Verkehrsteuern anfallen, bezweckt die Durchführung einer besonderen Steueraufsicht nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz, z. B. § 9 FeuerschutzStG, § 25 RennwLottStG i. V. m. §§ 47ff. RennwLottAB sowie § 10 VersStG, § 14 LuftVStG.

 

Rz. 4

Die Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen FA und der Gemeinde gem. §§ 137 und 138 AO sowie spezialgesetzliche Pflichten aus dem jeweiligen VerkehrsteuerG bleiben hiervon unberührt.

[1] BT-Drs. VI/1982, 166.

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