1 Rechtliche Rahmenbedingungen

1.1 Entstehung und rechtliche Grundlage für die Regelung nach § 138a AO

 

Rz. 1

§ 138a AO schafft die Rechtsgrundlage und definiert die Vorgaben zu den Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten zum automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmen (sog. "Country-by-Country Reporting", abgekürzt "CbCR"). Durch die Regelung werden international tätige Unternehmensgruppen zur Erstellung und Abgabe eines jährlichen länderbezogenen Berichts (auch genannt "Länderbericht") verpflichtet. Der Bericht soll aggregierte Angaben zu allen der Gruppe zugehörigen und in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und Betriebsstätten enthalten sowie Angaben zu den wichtigsten Geschäftstätigkeiten der einzelnen Unternehmensteile der Gruppe.[1]

 

Rz. 2

Die Regelung hat ihren Ursprung in dem durch die OECD und G20 initiierten Projekt "Base Erosion and Profit Shifting" (abgekürzt "BEPS"). Die daraus entstandenen Erkenntnisse und Grundlagen sind im Abschlussbericht 2015 zu Aktionspunkt 13 zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting, CbCR)[2] dargelegt. Durch BEPS-Aktionspunkt 13 der OECD werden standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen vereinbart, damit einerseits die Finanzverwaltungen die notwendigen Informationen erhalten und andererseits die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen. Die länderbezogene Berichterstattung gehört neben der Stammdokumentation (Master file) und einer landesspezifischen unternehmensbezogenen Dokumentation (Local file)[3] zu einer dreistufigen Verrechnungspreisdokumentation. Grundlage des Austauschs sind die Daten des Country-by-Country-Reporting, der "Master file" und der "Local File" sind dagegen nicht Bestandteil des Informationsaustauschs.

 

Rz. 3

Mit dem CbCR sollen Steuerverwaltungen der am Austausch teilnehmenden Länder einen Überblick über die globale Aufteilung der Erträge und Steuern sowie über bestimmte Indikatoren für die geografische Verteilung der Wirtschaftstätigkeit auf die verschiedenen Staaten erhalten. Den in- und ausländischen Steuerbehörden soll durch die länderbezogenen Berichte eine allgemeine Risikoeinschätzung der Verrechnungspreisgestaltungen von multinationalen Unternehmensgruppen ermöglicht werden, u. a. zielt das Reporting darauf ab, die Nichteinhaltung geltender Verrechnungspreisvorschriften aufzudecken.[4] Aus den im Länderbericht enthaltenen Informationen soll aber kein eindeutiger Nachweis für die Angemessenheit von Verrechnungspreisen hergeleitet werden und die länderbezogenen Berichte sollen auch nicht für eine globale formelhafte Gewinnaufteilung verwendet werden.[5] Die Berichte sollen auch die Identifikation anderer Gewinnverkürzungen und -verlagerungen ermöglichen oder auch für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet werden.[6]

 

Rz. 4

Der für die OECD/G20-Staaten nicht rechtsverbindliche Abschlussbericht ist von der Europäischen Union mit der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates v. 25.5.2016 bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung für EU-Staaten in europäisches Recht zur weiteren verbindlichen unmittelbaren Regelung durch den jeweiligen nationalen Gesetzgeber umgesetzt worden.[7] Die Umsetzung ist durch die Regelung nach § 138a AO erfolgt. Der Internetauftritt des BZSt verweist unter "Steuern international" den Unterpunkt "CbCR" aus und verweist auch auf die Webseite der OECD zum CbCR, u. a. auf "die Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung zum BEPS-Aktionspunkt 13", die bei der Erstellung des länderbezogenen Berichts durch die multinational tätigen Unternehmen beachtet werden sollen, damit länderübergreifend eine einheitliche Vorgehensweise für die Erstellung des länderbezogenen Berichts zugrunde gelegt wird.

[1] BT-Drs. 18/9536 v. 5.9.2016, 37, 38.
[2] S. OECD, Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13 – Abschlussbericht 2015, Paris 2016, http://www.oecd.org/tax/verrechnungspreisdokumentation-und-landerbezogene-berichterstattung-aktionspunkt-13-abschlussbericht-2015-9789264261013-de.htm.
[3] Gesetzliche Grundlage für die Stammdokumentation und die landesspezifische Dokumentation ist § 90 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO.
[4] S. OECD, Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung. Aktionspunkt 13, Abschlussbericht 2015, Paris 2016, 19 u. 47; EU-Amtshilferichtlinie 2016/881 i. d. F. v. 25.5.2016, ABl EU 2016 L 146, 8; BT-Drs. 18/9536 v. 5.9.2016, 37.
[5] OECD, Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung. Aktionspunkt 13, Abschlussbericht 2015, Paris 2016, 19; BT-Drs. 18/9536 v. 5.9.2016, 37.
[6] S. OECD, Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung. Aktionspunkt 13, Abschlussbericht 2015, Paris 2016, 19 u. 47; EU-Amtshilferichtlinie 2016/881 i. d. F. v. 25.5.2016, ABl EU 2016 L 146, 8; BT-Drs. 18/9536 v. 5.9.2016, 37.
[7] ABl EU 2016 L...

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