Rz. 1

§ 109 AO in seiner am 1.1.2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und auf Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen.[1] Bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin der § 109 AO a. F.[2] An der ab 1.1.2018 anwendbaren Fassung ist letztlich nur der Abs. 2 neu, der für Berater-Erklärungen nur noch in Ausnahmefällen eine Fristverlängerung zulässt.[3]

 

Rz. 2

Die bis zum 31.12.2017 geltende Fassung der Vorschrift nennt die verlängerbaren Fristen und legt damit gleichzeitig fest, dass andere Fristen grundsätzlich nicht verlängert werden können. Nach der Regelung des Abs. 1 können die von den Finanzbehörden gesetzten Fristen verlängert werden, von den gesetzlichen Fristen[4] nur die Steuererklärungsfristen, ab 1.1.1996 mit Ausnahme der besonderen Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO. § 83 RAO enthielt demgegenüber die Verlängerbarkeit der Erklärungsfristen allgemein, durch Auslegung wurde dies jedoch meist auf Steuererklärungsfristen eingeengt.

Andere gesetzliche Fristen können nur dann verlängert werden, wenn die Verlängerbarkeit besonders im Gesetz vorgesehen ist. Deswegen können z. B. im Gesetz vorgesehene Antragsfristen grundsätzlich auch dann nicht rückwirkend verlängert werden, wenn sie für verlängerbar erklärt worden sind.[5] Verlängert werden kann jedoch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die 60-Tagesfrist des § 90 Abs. 3 S. 8 AO i. d. F. des StVergAbG v. 16.5.2003[6] für die Vorlage von Unterlagen über ausländische Geschäftsbeziehungen, insbesondere der Grundlagen für Verrechnungspreise u. ä. einschließlich Fremdvergleich.[7] Antrags- und Wahlrechte können dagegen nach Fristablauf nur dann geltend gemacht werden, wenn eine besondere gesetzliche Regelung dies zulässt. Das gilt z. B. für die Erklärung nach § 24 Abs. 4 S. 5, 6 UStG zur Regelbesteuerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie für deren Widerruf. Gesetzliche Zahlungsfristen können durch Stundung[8] oder Zahlungsaufschub[9] verlängert werden. Zu den Arten der Fristen und zu ihrer Berechnung vgl. Erl. zu § 108 AO.

Manche gesetzlichen Fristen werden durch eine Handlung der Finanzbehörde in Lauf gesetzt. Durch eine entsprechende Verzögerung hierbei lässt sich die gesetzliche Frist zwar nicht verlängern, ihr Beginn und damit Ablauf aber verschieben.[10]

Ist eine nicht verlängerbare Frist abgelaufen, so können die Rechtsfolgen nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermieden werden.

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 109 AO vor Rz. 1.
[3] Dazu Rz. 18ff.
[6] BGBl I 2003, 660.
[10] Z. B. Drittschuldnererklärungsfrist, § 316 Abs. 1 AO.

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