Rz. 6

In den Steuergesetzen sind zahlreiche Fristen verschiedenster Art vorgesehen. Als gesetzliche Fristen werden solche Fristen bezeichnet, bei denen die Bestimmung der Frist unmittelbar durch Gesetz[1] geschehen ist. Dabei kann ein bestimmtes Datum genannt sein (z. B. LSt-Anmeldung und USt-Voranmeldung bis zum 10. eines Monats). In anderen Fällen ist die Frist von einem bestimmten Ereignis an zu rechnen. So ist z. B. ein Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gem. § 110 AO zu stellen.[2] Die Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Steuerbescheids[3] bzw. ab Eingang einer Steueranmeldung[4] zu leisten; eine Vollstreckung ist frühestens 1 Woche nach Erteilung eines Leistungsgebots möglich.[5]

Schließlich kommen gesetzliche Fristen vor, die nicht endgültig bestimmt, sondern vom Gesetz nur bestimmbar angeordnet sind. Für diese Fristen werden unbestimmte Rechtsbegriffe wie "unverzüglich"[6], unmittelbar nach ihrem Beginn[7] oder "innerhalb angemessener Frist" bzw. "innerhalb angemessener Zeit"[8] verwendet. Hierher soll auch die Verwirkungsfrist gehören. Die Fristbestimmung hat in allen diesen Fällen durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs zu geschehen. Beim Fehlen der Bestimmbarkeit ist eine Frist unwirksam.[9]

 

Rz. 7

Gesetzliche Fristen können sich an den Stpfl. (z. B. Rechtsbehelfsfristen, Antragsfristen, Aufbewahrungsfristen) oder dritte Personen[10], aber auch an die Finanzbehörde[11] oder beide Seiten[12] richten. Was innerhalb oder außerhalb der Frist zu geschehen oder nicht zu geschehen hat und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben, ist bei den zahlreichen gesetzlichen Fristen sehr unterschiedlich. Große Unterschiede bestehen sogar innerhalb von Teilbereichen. So ist noch nicht einmal die Aussage zutreffend, dass verspätet eingegangene Anträge oder Erklärungen beim Fehlen von Wiedereinsetzungsgründen allein wegen Fristversäumnis abzulehnen bzw. zurückzuweisen seien; hierzu Rz. 33 f.

[1] Gesetz im förmlichen Sinn oder Rechtsverordnung; vgl. § 4 AO.
[9] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 108 AO Rz. 37, 39.
[10] Z. B. Drittschuldnererklärungen nach § 316 Abs. 1 AO.
[11] Z. B. Rücknahmefrist nach § 130 Abs. 3 AO.
[12] Z. B. Festsetzungsfrist, §§ 169171 AO; Zahlungsverjährungsfristen, §§ 228231 AO.

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