Rz. 26

Die Vorschrift zieht die Konsequenz aus dem in Art. 5 GG geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung in Presse und Rundfunk und schützt damit neben den insoweit eingesetzten Personen zugleich die Institutionen der Presse bzw. des Rundfunks. § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO wiederholt für das Besteuerungsverfahren die Regelung des Art. 3 des Gesetzes über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk v. 25.7.1975, BGBl I 1975, 1973. Da hier das Grundrecht der Pressefreiheit geschützt wird[1], erlischt das Verweigerungsrecht nicht durch eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht.[2]

 

Rz. 27

Geschützt werden jedoch nur die Mitwirkenden am redaktionellen Teil. § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO bewirkt damit eine Einschränkung des Grundrechts der Pressefreiheit; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[3] Über den Anzeigenteil sowie über Gläubiger und Zahlungsempfänger[4] sind stets Auskünfte zu erteilen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich von Anzeigen kommt unmittelbar nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Anzeige ebenso wie ein redaktioneller Beitrag geeignet und bestimmt ist, der kontroll- und meinungsbildenden Funktion der Presse zu dienen.[5] Dies gilt allerdings in keinem Fall für Chiffre-Anzeigen.[6]

 

Rz. 28

Zur Verweigerung der Auskunft sind alle Personen berechtigt, die berufsmäßig oder gelegentlich bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken (Zeitungen oder Zeitschriften) oder Rundfunk- oder Fernsehsendungen mitgewirkt haben. Gegenstand des Verweigerungsrechts sind alle Informationen, Mitteilungen oder Unterlagen für erschienene oder beabsichtigte Beiträge, die der Weigerungsberechtigte empfangen oder gegeben hat. Auch über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährmanns, d. h. des Informanten, brauchen keine Auskünfte im Besteuerungsverfahren erteilt zu werden.

 

Rz. 29

Das Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt sich nicht auf Zahlungen an Informanten. Diese sind nach § 160 AO regelmäßig nur dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn die Gläubiger bzw. Empfänger benannt werden. Das Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt sich auch nicht auf die Angaben über die Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG.[7]

[1] BVerfG v. 28.11.1973, 2 BvL 42/71, BVerfGE 36, 193, 204; BVerfG v. 12.3.1982, 2 BvR 1112/81, MDR 1982, 635.
[5] BVerfG v. 4.4.1967, 1 BvR 414/64, BVerfGE 21, 271, 278; BVerfG v. 10.5.1983, 1 BvR 385/82, BVerfGE 64, 108, 115.

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