Zusammenfassung

 
Begriff

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt oder als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Schwarzarbeit und ihre Folgen sind umfassend im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) geregelt.

Lohnsteuer: Sind die Bezüge steuerpflichtiger Arbeitslohn, ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 EStG), der Arbeitgeber haftet für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 EStG); beide haften gesamtschuldnerisch (§ 42d Abs. 3 EStG). Die Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung nach Schwarzlohnzahlungen führt zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (BFH, Urteil v. 13.9.2007, VI R 54/03, BStBl 2008 II S. 58). § 50e Abs. 2 EStG regelt die Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügig Beschäftigten. Ergänzende Einzelnormen enthalten § 31a AO (kein Schutz durch das Steuergeheimnis) sowie § 153 AO (Anzeigeverpflichtung bei Steuerverkürzung).

Sozialversicherung: Zu den jeweiligen Versicherungszweigen gibt es Datenschutz-, Haftungs- und Bußgeldvorschriften wie etwa § 394 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, § 306 SGB V, § 110 SGB VII sowie § 71 SGB X.

Arbeitsrecht

1 Einführung

Schwarzarbeit i. S. d. § 1 Abs. 2 SchwarzArbG leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistung ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes[1] nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte[2] nicht erworben hat oder
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.[3]

Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB III zu Unrecht bezieht.

Schwarzarbeit liegt nach § 1 Abs. 4 SchwarzArbG nicht vor, bei nicht auf nachhaltigen Gewinn gerichteten Dienst- oder Werkleistungen

Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

2 Prüfungen

Die Behörden der Zollverwaltung prüfen u. a. nach § 2 SchwarzArbG

  • die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers,[1]
  • im Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen den Missbrauch von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III sowie dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG),
  • ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach SGB III erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
  • ob Arbeitgeber bestimmter Branchen den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet haben, sog. Sofortmeldung,
  • ob die Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingehalten werden oder wurden,
  • ob Ausländer mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden,
  • die Einhaltung der steuerlichen Pflichten.

Diese Prüfungsaufträge umfassen regelmäßig die Feststellung der Arbeitgeber-, Auftraggeber- oder Arbeitnehmereigenschaft. Daher kann eine Person, die angibt selbstständig tätig zu sein, daraufhin überprüft werden, ob sie nicht tatsächlich abhängig beschäftigt ist.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) prüft ferner, ob in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätige Personen (z. B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) bei ihrer Tätigkeitsausü...

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