Leitsatz

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH (Urteil v. 11.9.2007, C - 76/05) sind Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig.

 

Sachverhalt

Die klagenden Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, haben drei hochbegabte Kinder, die nach ihrer Auffassung zur Verhinderung einer somatischen Erkrankung eine auf die Bedürfnisse von Hochbegabung abgestellte schulische Förderung benötigten. Im Einspruchs- und Klageverfahren begehrten die Eheleute daher die Anerkennung der Aufwendungen für den Privatschulbesuch im EU-Ausland als außergewöhnliche Belastung. Begründung: Die Aufwendungen seien rechtlich den Kosten zur Vorbeugung und Therapie von Krankheiten gleich zu stellen und daher als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Das FG hat zunächst dass Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, dass Schulgeldzahlungen an Schulen im EU-Ausland nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Mit Beschluss vom 11.9.2007 hat der EuGH entschieden, dass der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen im EU-Ausland nicht versagt werden darf. Um übermäßige Steuerausfälle zu vermeiden, könne Deutschland die Abzugsfähigkeit des Schulgeldes auf einen bestimmten Betrag beschränken (EuGH, Urteil v. 11.9.2007, C - 76/05). Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des EuGH hat das FG wie folgt entschieden:

Der Abzug von Kosten für den Besuch einer Privatschule als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG ist schon nach § 33a Abs. 5 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht gewährt werden, soweit es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung im Sinne des § 33a Abs. 2 EStG handelt. Den Klägern stehen daher zunächst für die Streitjahre die Ausbildungsfreibeträge nach § 33a Abs. 2 EStG zu. Obwohl § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderausgaben nur für Zahlungen an inländische Schulen vorsieht, schließt sich das FG der o. g. Auffassung des EuGH an und lässt den Abzug von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu. Da das in den Gesamtaufwendungen enthaltene jährliche Schulgeld pro Kind einvernehmlich mit 10.000 DM angenommen wurde, sind in den Streitjahren jeweils 3.000 DM als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Hinweis

Die von dem FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. X R 15/08 geführt. Betroffene Eltern sollten daher in einschlägigen Fällen gegen die Ablehnung des Sonderausgabenabzugs von Schulgeldzahlungen an Schulen im EU-Ausland Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren beim BFH das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 14.02.2008, 10 K 7404/01

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