Leitsatz

Eine schlichte Änderung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn über die Frage bereits in einem Einspruchsverfahren entschieden wurde.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Streitjahr 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Der ursprüngliche Feststellungsbescheid über die Einkünfte wurde dabei nach Ermittlungen der Steuerfahndung geändert. Gegen diesen geänderten Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom März 2012 stellte das Finanzamt die Einkünfte erneut fest. Im April 2012 stellte der steuerliche Berater der Klägerin nach einem Gespräch an Amtsstelle einen Antrag auf eine Änderung des Feststellungsbescheids in der Form der Einspruchsentscheidung. Zur Begründung führt er an, das Finanzamt habe bei der Feststellung der Einkünfte eine zu hohe ortsübliche Miete angesetzt. Das Finanzamt lehnte die Änderung auch im Einspruchsverfahren ab. Es sei keine Änderungsbestimmung einschlägig.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Auch nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg kam eine Änderung des Feststellungsbescheides nicht mehr in Betracht. Dabei sei maßgeblich, dass im Einspruchsverfahren bereits eine grundsätzlich abschließende Prüfung der Tat- und Rechtsfragen erfolgt sei. Deshalb komme nach einem Einspruchsverfahren im Regelfall keine schlichte Änderung nach § 172 AO in Betracht. Auch die Frage der zutreffenden Höhe der ortsüblichen Miete sei bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen. Eine andere Änderungsnorm sei ebenfalls nicht einschlägig.

 

Hinweis

Das Finanzgericht liegt mit seiner Entscheidung auf der Linie des BFH. Dieser hat in einem Beschluss vom 5.2.2010 (Az.: VIII B 139/08, BFH/NV 2010, 831) ausdrücklich ausgeführt, dass nach einem Einspruchsverfahren hinsichtlich solcher Fragen, die bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren, kein weiterer Änderungsantrag in Betracht kommt. Allerdings hat der BFH in einem weiteren Beschluss die Frage ausdrücklich offen gelassen (Beschl. v. 30.11.2010, VIII B 3/10, BFH/NV 2011, 432), so dass das Finanzgericht die Revision zum BFH zuließ. In der Sache dürfte das Finanzgericht Recht haben, da im Regelfall in einem Einspruchsverfahren alle wesentlichen Sach- und Rechtsfragen geklärt werden müssen, so dass ein sich anschließender Änderungsantrag regelmäßig nicht in Betracht kommen dürfte. Nicht geklärt ist allerdings, ob ein etwaiger Fehler als materieller Fehler im Sinne von § 177 AO zu berücksichtigen ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2015, 7 K 7245/12

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