Entscheidungsstichwort (Thema)

Städtischer Zuschuß an eine ein Schwimmbad betreibende Gesellschaft als Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der von einer Stadt geleistete "Zuschuss" an eine ein Schwimmbad betreibende Gesellschaft kann ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung ("Betrieb eines Schwimmbades") darstellen, selbst wenn der der Leistung zugrunde liegende Vertrag keine durchsetzbaren Primäransprüche der Beteiligten auf den Betrieb einerseits und die Bezahlung andererseits vorsieht.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Zuschüsse, welche die Klägerin von der Stadt X erhalten hat, in einem solchen Zusammenhang zu dem von der Klägerin durchgeführten Ausbau / Betrieb eines Schwimmbads stehen, dass die Voraussetzungen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausches i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- als erfüllt anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine im Jahre 2004 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH-. Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben des Freibades Y und der damit verbundenen Unterhaltungs- und Umbaumaßnahmen sowie die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und mit ihnen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen auf dem Gelände des Freibades Y. Die Stadt X ist an der GmbH nicht beteiligt.

In der Zeit von 1975 bis Ende des Jahres 2003 betrieb die Stadt X auf einem in ihrem Eigentum befindlichen Gelände ein Freibad. Der von Anfang an dauerdefizitäre Badebetrieb wurde in diesem Zeitraum im Rahmen des städtischen Gesamthaushaltes stets ausgeglichen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 stieg die Stadt X aus der Trägerschaft des Bades aus. Seitdem setzt die Klägerin den Betrieb des Freibades eigenverantwortlich und in enger Kooperation mit der Stadt X fort. Hierzu schlossen die Klägerin und die Stadt X am 17. März 2004 einen Nutzungsvertrag, dessen Präambel wie folgt lautet.

Die zuletzt katastrophale Finanzsituation fast aller Kommunen in der Bundesrepublik hat dazu geführt, dass die Stadt im Rahmen einschneidender Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aus der Trägerschaft ausgestiegen ist. Aus gleichzeitig angedachten Alternativmodellen zum Weiterbetrieb des Freibades hat sich dank des engagierten Einsatzes mehrerer Xer Bürgerinnen und Bürger eine Trägerschaft in privater Rechtsform entwickelt. Die Freibad Y GmbH wird das Freibad übernehmen, in Kooperation mit der Stadt zu einem Naturerlebnisbad umbauen und in eigener Verantwortung betreiben. Zu diesem Zweck vereinbaren die Stadt und die Gesellschaft folgenden Nutzungsvertrag: (...)

§ 1 des Vertrages regelt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des maßgeblichen Grundstückes von der Stadt an die Klägerin zum Zwecke des Weiterbetriebes des Freibades bzw. der Errichtung und des Betriebs des Naturerlebnisbades. § 2 regelt u.a., dass die Klägerin den Zustand der zur Nutzung überlassenen Flächen/Bauten als vertragsgemäß akzeptiert und sich verpflichtet, diesen Zustand zu erhalten. Das Gleiche gilt für das Inventar, welches in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten ist und Ersatzbeschaffungen nach den Regeln einer ordentlichen Bewirtschaftung vorzunehmen sind. In § 3 erklärt sich die Stadt damit einverstanden, dass die Klägerin die baulichen Anlagen so umbaut, dass auf den zur Nutzung überlassenen Flächen ein Naturerlebnisbad betrieben werden kann. Soweit der Umbau zu einem Naturerlebnisbad nicht von der Gesellschaft, sondern von der Stadt oder von beiden gemeinsam durchgeführt wird, verpflichten sich die Parteien in § 3 Abs. 4, eine diese Maßnahme regelnde zusätzliche Vereinbarung zu treffen. § 4 regelt unter der Überschrift "Investitions- und Betriebskosten" u.a. folgendes:

(1) Die Gesellschaft wird die Baumaßnahmen für das Erlebnisbad und dessen anschließenden Betrieb auf eigene Kosten durchführen, sofern der Gesellschaft die dazu erforderlichen öffentlichen Fördermittel (von dritter Seite, nicht von der Stadt) zur Verfügung gestellt werden und nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.

(2) Die Stadt verpflichtet sich, im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, der Gesellschaft zu den Umbaukosten, die voraussichtlich 1.200.000,00 € betragen werden, einen Zuschuss bis zur Höhe von 400.000,00 € zu zahlen, und zwar bis zum 31. März 2005, sofern die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist. Die Stadt wird die Gesellschaft bei der Einwerbung öffentlicher und sonstiger Fördermittel nach besten Kräften unterstützen.

(3) Sollte sich abzeichnen, dass das Bad nicht kostendeckend betrieben werden kann, so wird die Gesellschaft der Stadt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschafts- und Investitionsplan für das Folgejahr vorlegen. Die Stadt verpflichtet sich für diesen Fall zu prüfen, ob ihre finanziellen Verhältnisse es zulassen, der Gesellschaft für das Folgejahr einen Zuschuss zu den Betriebskosten zu zahlen. Eine Zahlungsverpflichtung ist mit dieser Absichtserklärung der Stadt nicht verbunden.

§ 5 regelt unter der Überschrift "P...

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