Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer eigenhändigen Unterschrift i.S. des § 64 Abs. 1 FGO

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Klageschrift, die mit der eingescannten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehen und anschließend mit normalem Fax (nicht Computerfax) an das Gericht übermittelt worden ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer eigenhändigen Unterschrift i.S. des § 64 Abs. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 64 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen VIII R 38/08)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen geänderte Einkommensteuer(ESt)-Festsetzungen für 1991 und 1992.

Das Finanzamt erließ mit Datum vom 16. Dezember 2002 bzw. 8. Dezember 2003 geänderte ESt-Bescheide für die Streitjahre 1991 und 1992, in denen jeweils die Einkünfte aus Kapitalvermögen in geschätzter Höhe angesetzt wurden.

In den hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren ergingen jeweils mit Datum vom 2. März 2006 erneut geänderte ESt-Bescheide 1991 und 1992 mit verringerten geschätzten Einnahmen aus Kapitalvermögen (1991: 25.792,-DM; 1991: 16.296,-DM).

Mit Entscheidungen vom 17. bzw. 18. Oktober 2006 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klageschrift ist mit einer eingescannten Unterschrift versehen und per normalem Fax an das Gericht übermittelt worden.

Zur Begründung führt der Kläger Folgendes aus:

Die Klage in der Hauptsache sei wirksam erhoben worden. Der Geschäftsführer der früheren Prozessbevollmächtigten der Treuhand- und Steuerberatungs GmbH, Steuerberater A habe einen Mitarbeiter in der damals bestehenden Niederlassung in X beauftragt, die Klageschrift vorzubereiten. Der Entwurf der Klageschrift sei von Herrn A, der sich zum Zeitpunkt der Klagerhebung in Y aufgehalten habe, abgestimmt worden. Herr A habe sodann den Mitarbeiter in X beauftragt, seine Unterschrift in den Entwurf vom 18. November 2006 einzuscannen, die Klagschrift auszudrucken und per Fax an das Finanzgericht in Kiel zu übersenden. Bei dieser Gelegenheit sei von dem Mitarbeiter die Zweitschrift mit dem handschriftlichen Vermerk "Abschrift" versehen und sodann am 18. November 2006 die Klagschrift nebst Abschrift an das Gericht per Fax übersandt worden.

Die Hinzuschätzungen seien weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 19. Dezember 2006, 22. August 2007 und 26. Februar 2006 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die ESt-Bescheide 1991 und 1992 jeweils vom 2. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 17. bzw. 18. Oktober 2006 zu ändern und dabei die Einkünfte aus Kapitalvermögen wie erklärt mit 2.834,-DM (1991) bzw. 271,-DM (1992) anzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt erwidert wie folgt:

Die Klage sei nicht wirksam erhoben worden. Der Kläger räume nunmehr ein, dass es sich bei der Klageschrift nicht um ein per Computerfax übermitteltes Dokument handele. Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte vom 5. April 2000 (Az. GmS-OGB 1/98) könne damit auf den Streitfall nicht angewendet werden.

Im Übrigen seien die Schätzungen der Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 12. Januar 2007, 5. März 2007 und 2. April 2007.

In der mündlichen Verhandlung am 5. März 2008 hat der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich der Umstände der Klageerhebung klargestellt, dass der Klageentwurf von Herrn A erstellt und per Mail an den Mitarbeiter B mit der eingescannten Unterschrift übermittelt worden sei. Dieser habe sodann den Entwurf ausgedruckt und per Fax an das Gericht übermittelt. Das Finanzamt hat eingeräumt, dass bei einer zulässigen Klage die Zinsen aus dem Komplex "Stockoptionen" nicht zu erfassen wären.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, 1 Band Leitzordner ESt-Akten, 1 Band Arbeitsakte Rechtsbehelfsverfahren sowie die Gerichtsakte des Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 2 V 12/07 Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Die Klage ist nicht ordnungsgemäß innerhalb der Klagefrist erhoben worden.

Gemäß § 64 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Dies erfordert nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. Nachweise bei Gräber/von Groll, Kommentar zur FGO, § 64 Rn. 19). Ausnahmsweise können allerdings nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2000, 2340) in Prozessen mit Vertretungs-zwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf ein Faxgerät des Gerichts überm...

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