Einkünfte eines im Inland ansässigen Stpfl. aus der Schiff- oder Luftfahrt und dem Betrieb von Binnenschiffen sind nach deutschem Recht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im internationalen Kontext wird die Besteuerung allerdings, anders als bei gewerblichen Einkünften üblich, nicht an das Vorliegen einer Betriebsstätte geknüpft, sondern unterliegt eigenständigen Regelungen. Vor diesem Hintergrund enthält auch das nationale Steuerrecht Sonderregelungen bezüglich der Anknüpfungspunkte, nach denen die Einkünfte aus der Schiff- oder Luftfahrt und dem Betrieb von Binnenschiffen als in- oder ausl. Einkünfte zu qualifizieren sind. Daneben sind in zahlreichen DBA – teilweise abweichend – Regelungen bezüglich der Verteilung der Besteuerungsrechte enthalten. Systematisch enthält Art. 8 OECD-MA eine Sonderregelung, die den allgemeinen Vorschriften in Art. 7 OECD-MA vorgeht. Soweit allerdings die Voraussetzungen für Art. 8 OECD-MA nicht gegeben sind, greift wieder Art. 7 OECD-MA ein. Auch das nationale Steuerrecht enthält für Einkünfte aus der Schifffahrt und dem Luftverkehr Sondervorschriften, sofern die Einkünfte im internationalen Kontext erzielt werden. Eine Besteuerung im Inland kann im DBA-Fall aber nur dann erfolgen, wenn sowohl nach DBA als auch nach nationalem deutschen Steuerrecht eine Stpfl. im Inland vorliegt.

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