Zusammenfassung

 
Begriff

See- und Binnenschiffer, die zu einem Schiffseigner oder einer Reederei in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann der Arbeitgeber steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile zahlen und der Arbeitnehmer ggf. Werbungskosten ansetzen. Die tarifvertragliche Seefahrtszulage gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu den See- und Binnenschiffern gehören Kapitäne, Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte, Schiffsmannschaften, Schiffsjungen und sonstige Arbeitnehmer, die während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Ermäßigung der Lohnsteuer um 40 % ergibt sich aus § 41a Abs. 4 EStG. Seit 2016 ist das Lohnsteuerprivileg auf 100 % angehoben und ab Juni 2021 um weitere 6 Jahre verlängert worden (bis 31.5.2027). Die Steuerfreiheit der Verpflegungspauschbeträge für die berufliche Auswärtstätigkeit auf Schiffen hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Nr. 16 EStG (Privatwirtschaft) bzw. § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst).

Sozialversicherung: Für die in der Seeschifffahrt Beschäftigten gelten grundsätzlich die allgemeinen Krankenkassenwahlrechte nach § 173 SGB V; besondere Zuständigkeitsregelungen ergeben sich aus § 2 Abs. 3 SGB IV. Die beitragspflichtigen Einnahmen der Seeleute sind in § 344 Abs. 1 SGB III, § 233 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sowie in § 163 Abs. 2 SGB VI geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Tarifvertragliche Seefahrtszulage pflichtig pflichtig

Lohnsteuer

1 Arbeitnehmereigenschaft

See- und Binnenschiffer, die zu einem Schiffseigner oder einer Reederei in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann der Arbeitgeber steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile zahlen und der Arbeitnehmer kann ggf. Werbungskosten ansetzen. Die tarifvertragliche Seefahrtszulage gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

2 Lohnsteuerabzug

2.1 Seeschiffer mit Inlandswohnsitz

Seeschiffer, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, gleichgültig, ob sie unter deutscher oder ausländischer Flagge fahren.

Bei Beschäftigung für einen inländischen Reeder ist dieser zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Ist der Arbeitnehmer bei einem ausländischen Reeder beschäftigt, erfolgt eine Einkommensteuerveranlagung, sofern der Besteuerungsanspruch nach einem DBA nicht dem ausländischen Staat zusteht.

2.2 Seeschiffer ohne Inlandswohnsitz

Seeleute, die keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, können unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie auf deutschen Handelsschiffen überwiegend auf hoher See oder in deutschen Küstengewässern fahren. Fahren sie nur vorübergehend auf deutschen Handelsschiffen, sind sie i. d. R. beschränkt einkommensteuerpflichtig.[1]

Aufenthalt in einem ausländischen Hafen oder Küstenmeer

Vergütungen an Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für die Tätigkeit auf einem deutschen Schiff während dessen Aufenthalt in einem ausländischen Hafen oder Küstenmeer sind nicht steuerpflichtig.[2]

[2] R 39d Abs. 1 Satz 3 LStR.

3 Lohnsteuerprivileg für Arbeitgeber mit Schiffen

3.1 Lohnsteuereinbehalt von 40 % durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 % der auf das Schiffspersonal entfallenden Lohnsteuer abziehen und behalten. Voraussetzung ist, dass

  • das Besatzungsmitglied in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis an mehr als 183 Tagen auf einem Handelsschiff des Arbeitgebers eingesetzt ist,
  • die Handelsschiffe in einem inländischen Schiffsregister oder in das Schiffsregister eines anderen EU-/EWR-Staates eingetragen sind und unter deutscher Flagge oder unter EU-/EWR-Flagge fahren,
  • die Handelsschiffe zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der hohen See betrieben werden und
  • das Besatzungsmitglied über ein Seefahrtsbuch verfügt und im Inland beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Die Kürzung der einzubehaltenden Lohnsteuer ist nur in dem Lohnzahlungszeitraum zulässig, in dem das Schiff zu den im Gesetz genannten Zwecken tatsächlich eingesetzt worden ist.[1] Für das Schiffspersonal, das im regelmäßigen Personenverkehr im Hoheitsgebiet der EU-Staaten eingesetzt ist, gilt die Berechtigung für die Vereinnahmung der abgezogenen Lohnsteuer durch den inländischen Arbeitgeber nur, wenn dieses die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt. Da der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung zeitraumbezogen zu erfassen ist, muss auch der Kürzungsbetrag für den jeweiligen Anmeldezeitraum, also regelmäßig monatlich ermittelt werden. Eine Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer kommt deshalb für solche Monate nicht in Betracht, in denen das Schiff nicht im internationalen Verkehr betrieben worden ist.

Besonderheit bei Steuerklassen V und VI

Ist die Lohnsteuer von begünstigten Seeleuten nach der Steuerklasse V oder VI zu berechnen, bemisst sich der 40-prozentige...

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