Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Inland oder in EU-/EWR-Staaten), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 49 und 50 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

Auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, kann ein Erbschaftsteuerbescheid bereits erteilt werden. In diesem Fall kann der Anteilswert geschätzt werden. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids wird die Erbschaftsteuerveranlagung von Amts wegen geändert.

An einer deutschen Börse nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind regelmäßig mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusetzen.

Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Drittland), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 51 und 52 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.

 
Wichtig

Begünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG bei nicht notierten Kapitalgesellschaften

a) Rechtslage bis zum 30.6.2016

Für bestimmte nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften kommen auch die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) in Betracht.

Hierzu muss es sich beim Gesellschafter um eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % am Nennkapital handeln. Oder wenn diese nicht überschritten wird, muss eine Poolregelung gegeben sein.

Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a ErbStG, 19a ErbStG zur Schenkungsteuererklärung beantragt werden.[1]

b) Rechtslage ab dem 1.7.2016

Auch ab dem 1.7.2016 kommen für bestimmte nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag, § 13c ErbStG (abgeschmolzener Verschonungsabschlag), § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung), § 28 Abs. 1 ErbStG (Stundung) und § 28a ErbStG (Erlass) in Betracht.

Hierzu muss es sich beim Gesellschafter um eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 % am Nennkapital handeln. Oder wenn diese nicht überschritten wird, muss eine Poolregelung gegeben sein.

Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a ErbStG, 13b,13c ErbStG zur Schenkungsteuererklärung beantragt werden. Wird die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt, ist das Formular Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG auszufüllen und mit beizufügen (s. auch Ziffer 5.1 mit weiteren Einzelheiten). Welche Kapitalgesellschaftsanteile im Einzelnen als begünstigungsfähige Anteile anzusehen sind, kann den R E 13b.6 ErbStR 2019 und H E 13b.6 ErbStH 2019 entnommen werden.

 
Hinweis

Formulare

Hierzu gibt es folgende Formulare:

  • Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts,
  • Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Feststellungserklärung,
  • Anlage Substanzwert,
  • Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften,
  • Erklärung zur Feststellung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen.

Diese finden Anwendung ab dem 1.7.2016.

[1] Was im Einzelnen als begünstigungsfähiges Betriebsvermögen anzusehen ist, kann den R E 13b.5 ErbStR 2011 entnommen werden.

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