Liegt ein Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vor, ist dies in der Zeile 48 anzugeben. Einzureichen sind der Gesellschaftsvertrag und eine Berechnung als Anlage.

Zivilrechtliche Änderungen

Aus zivilrechtlicher Sicht sind die Änderungen des MoPeG[1] zu beachten.

Hierbei regelt § 712 BGB, wie sich das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters auf die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft auswirken.

Es wird dabei der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters an der Gesellschaft nicht eingezogen, sondern er geht kraft Gesetz auf die verbleibenden Gesellschafter über, ohne dass es hierzu einer rechtsgeschäftlichen Verfügung bedarf. Ferner wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters im Zweifel nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile den verbleibenden Gesellschafter zu.

Verschonungsmaßnahmen

Für Betriebsvermögen greifen verschiedene Verschonungsmaßnahmen. Diese sehen wie folgt aus, wobei sie davon abhängig sind, wann das begünstigte Vermögen zugewendet wurde.

a) Begünstigungen bei Rechtslage bis zum 30.6.2016

Es kommen die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) in Betracht.

Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 19a ErbStG zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden.[2]

a) Begünstigungen für Rechtslage ab dem 1.7.2016

Die Verschonungsmaßnahmen sehen wie folgt aus:

  • bei einem Wert des begünstigten Vermögens bis zum Schwellenwert von 26.000.000 EUR wird ein 85 %ger bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag gewährt. Für den Letzteren bedarf es eines Antrags.
  • bei einem Wert des begünstigten Vermögens über dem Schwellenwert von 26.000.000 EUR wird ein abgeschmolzener Verschonungsabschlag bzw. ein Erlass gewährt, hierzu bedarf es eines Antrags
  • Eine Stundung kann jedoch wie beim Erwerb von Todes wegen nicht beantragt werden.
  • Vorababschlag für Familiengesellschaften
  • Entlastungsbetrag für natürliche Personen der Steuerklasse II und III

Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der "Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 13b, 13c ErbStG" zur Schenkungsteuererklärung beantragt werden. Wird die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt, ist das Formular Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG auszufüllen und mit beizufügen (s. auch Ziffer 5.1 mit weiteren Einzelheiten).

 
Hinweis

Formulare

Hierzu hat die Finanzverwaltung – geänderte – Formulare herausgegeben: Z. B. die Finanzbehörde Hamburg.[3]

Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesellschafter X ist an der XYZ-OHG beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Bestimmung, wonach ein ausscheidender Gesellschafter zum Buchwert abgefunden werden soll. X scheidet aus der OHG aus. Der Buchwert des Anteils von X beträgt 360.000 EUR und der Steuerwert 430.000 EUR. X erhält als Abfindung wie vereinbart den Buchwert.

Es ergibt sich für die verbleibenden Gesellschafter folgende Bereicherung:

 
Steuerwert des OHG-Anteils von X 430.000 EUR
Buchwert des OHG-Anteils von X ./. 360.000 EUR
Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter 70.000 EUR

Der entsprechende Gesellschaftsvertrag ist beizufügen.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, kurz: MoPeG) v. 10.8.2021, BGBL 2021 I S. 3436.
[2] Einzelheiten zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen vgl. R E 13b.5 ErbStR 2019.
[3] https://www.hamburg.de/fb/nav-schenk/12450170/schenkungsteuer/.

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