In den Zeilen 46 und 47 ist anzugeben, ob der Anteil mit überhöhter Gewinnbeteiligung ausgestattet wurde. Einzutragen sind der Jahreswert des Übermaßes und der Kapitalwert.

Hier gilt es zu beachten, dass die Steuervergünstigungen der §§ 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG hier nicht zur Anwendung kommen.

Das Übermaß an Gewinnbeteiligung gilt nach § 7 Abs. 6 ErbStG als selbstständige Schenkung, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet wird, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde. Diese Schenkung ist mit dem Kapitalwert anzusetzen.

Dazu muss zunächst der Jahreswert des überhöhten Gewinnanteils ermittelt werden.

Der Jahreswert kann, soweit bei der Gesellschaft eine Änderung der Ertragsaussichten nicht zu erwarten ist, vom durchschnittlichen Gewinn der letzten 3 Wirtschaftsjahre vor der Schenkung abgeleitet werden.

Für die Berechnung des Kapitalwerts ist – soweit keine anderen Anhaltspunkte für die Laufzeit gegeben sind – davon auszugehen, dass der überhöhte Gewinnanteil dem Bedachten auf unbestimmte Zeit in gleichbleibender Höhe zufließen wird; der Kapitalwert ist das 9,3-Fache des Jahreswerts. Der entsprechende Gesellschaftsvertrag ist beizufügen.[1]

[1] Weitere Einzelheiten s. auch R E 7.9 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge