Wurde vom Schenker ausländisches Vermögen übertragen, wird der Erwerber bei unbeschränkter Steuerpflicht regelmäßig auch im Ausland zur Schenkungsteuer herangezogen. Die gezahlte ausländische Steuer kann sich der Beschenkte bei der deutschen Schenkungsteuer anrechnen lassen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

Die ausländische Steuer ist in Zeile 21 einzutragen. Eine Anrechnung erfolgt aber nur, wenn es sich um eine der deutschen Steuer vergleichbare Steuer handelt und diese festgesetzt und gezahlt worden ist und auch keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Die im Ausland auf den Erwerb des Auslandsvermögens gezahlte Steuer kann auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nur in dem Umfang angerechnet werden, in dem der Erwerb auch im Inland besteuert worden ist.

Die Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG greift aber nur, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung findet.

Als Nachweis sind der ausländische Steuerbescheid und die Zahlungsbelege beizufügen. Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden kann das Finanzamt eine beglaubigte Übersetzung verlangen.

Die auf die deutsche Steuer anzurechnende gezahlte ausländische Steuer ist nach dem auf den Zeitpunkt der Entstehung der deutschen Steuer ermittelten Devisenkurs (maßgeblich ist – sofern ermittelt – jeweils der Briefkurs) umzurechnen.[1]

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