In Zeile 15 ist das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Schenker anzugeben. Die Eintragung ist wie folgt vorzunehmen: "Der Erwerber ist … des Schenkers", z. B.:

  • Sohn oder Tochter;
  • Kind des Sohnes/Kind der Tochter;
  • Sohn des Bruders;
  • Bruder des Vaters oder der Mutter;
  • Schwester des Vaters oder der Mutter;
  • Tochter des Bruders der Mutter.

Vom Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker hängen die Steuerklasse des Erwerbers und damit

  • der Freibetrag (z. B. für Hausrat und der persönliche Freibetrag),
  • der Steuersatz,
  • die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG,
  • die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG, die Personen der Steuerklassen II und III gewährt wird,

ab.

(Einzelheiten hierzu s. Schenkungsteuer).

 
Wichtig

Angaben zum Enkelkind

Ist Erwerber ein Enkelkind, ist auch anzugeben, ob es sich um den Abkömmling eines noch lebenden oder eines verstorbenen Kindes handelt.

Von dieser Angabe ist abhängig, ob der Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR (Abkömmling eines noch lebenden Kindes) oder i. H. v. 400.000 EUR (Abkömmling eines verstorbenen Kindes) gewährt wird. Dies gilt aber nicht für Urenkel.

Hier ist auch auf den Beschluss des BFH v. 27.7.2020 hinzuweisen. Nach diesem steht Urenkeln jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.[1]

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