Die Schenkungsteuererklärung ist auch für den Fall beim Finanzamt einzureichen, dass man aufgrund der Erläuterungen zur Auffassung gelangt ist, dass eine Schenkungsteuer nicht zu erheben ist. Denn die Entscheidung, was steuerpflichtig bzw. nicht steuerpflichtig ist, trifft das Finanzamt selbst.

Gehört zum Erwerb begünstigtes Unternehmensvermögen, ist die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen §§ 13a, 13b, 13c ErbStG auszufüllen und mit beizufügen.

 
Hinweis

Formulare

Hierzu hat die Finanzverwaltung entsprechende Formulare herausgegeben, s. Hamburger Finanzbehörde.[1].

Wird die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt, ist das Formular Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG auszufüllen und mit beizufügen. Hierzu gehören auch die Anlage begünstigtes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung, die Anlage Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) sowie die Anlage Angaben zu Bedarfswerten zum Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung.

 
Hinweis

Formulare

Hierzu hat die Finanzverwaltung entsprechende Formulare herausgegeben, s. Bayrisches Landesamt für Steuern.[2]

Bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken ist die Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke auszufüllen und beizufügen.

Einzelheiten zur Steuerklasse, zu den schenkungsteuerlichen Freibeträgen und zum Steuersatz s. Schenkungsteuer.

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