a) Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten[1]

Einzelheiten hierzu s. Ziff. 1.

 
Hinweis

Nebeneinander von Regelverschonung und Optionsverschonung

Die Regelverschonung und Optionsverschonung können nebeneinander zur Anwendung kommen.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten

Der Vater V schenkt seinem Sohn S (in einer einheitlichen Schenkung) den 100 %-igen Anteil an der A- GmbH Anteil und auch den 100 %- igen Anteil an der B- GmbH. Für die B- GmbH liegen die Voraussetzungen für die Optionsverschonung vor.

Lösung

Sohn S kann nun für den Anteil an der A- GmbH die Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) In Anspruch nehmen (ein Antrag ist nicht notwendig) und für den Anteil an der B- GmbH die Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG).

Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen hierfür nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren.

 
Hinweis

Prüfung

Bevor die Optionsverschonung beantragt wird, sollte also sorgfältig geprüft werden, ob für diese tatsächlich die Anforderungen erfüllt werden.

b) Insgesamt keine Begünstigung aufgrund zu hohem Verwaltungsvermögens

Der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens ist vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

In diesem Fall unterfällt das begünstigungsfähige Vermögen der Besteuerung ohne Verschonungsmaßnahmen.

Für die Prüfung, ob übermäßiges Verwaltungsvermögen vorliegt, ist folgendes Verhältnis maßgebend:

Summe aus dem festgestellten Wert des Verwaltungsvermögens, einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens und dem festgestellten Wert der Finanzmittel, einschließlich der jungen Finanzmittel = festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens.[2]

c) Schuldenabzug

Durch das Jahressteuergesetz 2020 sind auch Änderungen bei Schuldenabzug im Zusammenhang mit § 13a ErbStG zu beachten.[3] Dies gilt für Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen.

Hierbei gilt Folgendes:

§ 10 Abs. 6 Satz 7 ErbStG bestimmt den Anteil der jeweiligen Schuld oder Last, der dem einzelnen Vermögensgegenstand zugerechnet wird.

Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.

Bei einer Steuerbefreiung nach §§ 13a und 13c ErbStG ist bei der Aufteilung der wirtschaftlich nicht direkt zurechenbaren Schulden nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe des begünstigten Vermögens abzustellen, da die Steuerbefreiung auf den Gesamtbetrag des begünstigten Vermögens gewährt wird.

Der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten ist begrenzt, soweit der Vermögensgegenstand steuerfrei ist.

Bei einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ErbStG ist der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten begrenzt, soweit für das begünstigte Vermögen eine Steuerbefreiung gewährt wird.

Zu beachten ist ferner noch, dass wenn die Steuerbefreiung rückwirkend gemindert wird oder entfällt, die Steuerfestsetzung geändert und dabei auch der Abzug der Schulden und Lasten neu berechnet wird.

Dasselbe gilt für den Fall, dass die Steuerbefreiung rückwirkend erhöht oder erstmalig gewährt wird.

 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Die Änderung des Jahressteuergesetz 2020 findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht.

Hinzuweisen sei hier darauf, dass das BFH, Urteil vom 26.7.2022[4] keine Auswirkungen auf die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schulden und Lasten im Zusammenhang mit dem nach §§13a, 13c ErbStG befreiten Vermögen hat.[5]

d) Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 hat mit § 1a KStG eine Optionsmöglichkeit eingeführt, wonach Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren können.

Hier ist nun auf die Gleich lautenden Ländererlasse v. 5.10.202[6]

hinzuweisen, die Anwendungsfragen zum KöMoG, Auswirkungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilsbewertung beinhalten.

Dies betrifft zum einen Bewertungsfragen sowie Anwendungsfragen im Rahmen der Begünstigungen nach § 13a ErbStG ff.

U.a. behandeln die gleich lautenden Ländererlasse Anwendungsfragen aus Sicht der Finanzverwaltung wie folgt:

  • Die Behaltensregelungen einer optierenden Gesellschaft,
  • Entnahmebegrenzung,
  • Investitionsklausel und des Vorwegabschlags bei der Option,
  • die Ausübung der Rückoption während der Behaltensfrist.

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