Was zum Verwaltungsvermögen rechnet, ist in § 13b Abs. 4 ErbStG im Einzelnen aufgeführt; hierbei gibt es aber auch wieder Ausnahmen zu beachten.

Die bisherige typisierende Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % wurde aufgehoben (sogenanntes Alles-oder-Nichts-Prinzip).

Begünstigungsfähiges Vermögen, das nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht, wird von der Verschonung ausgenommen.

Ein Teil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) wird aber wie begünstigtes Vermögen behandelt. Die Wertgrenze beträgt dabei 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens.

Das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen unterliegt hingegen dem normalen Schenkungsteuertarif.[1]

Ein Schema zur Berechnung des unschädlichen Verwaltungsvermögens enthalten die Erbschaftsteuerhinweise.[2]

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