Überblick

Mit der Erbschaftsteuerreform wurde ab 2009 die Vorschrift des § 13c neu in das ErbStG eingefügt. Durch die Erbschaftsteuerreform 2016 wurde die Vorschrift ohne inhaltliche Änderungen in § 13d ErbStG überführt. Nach § 13d ErbStG werden zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke teilweise steuerbefreit (d. h. es wird ein Verschonungsabschlag i. H. v. 10 % abgezogen). Anwendung findet die Regelung u. a. bei einer Schenkung unter Lebenden (zum Erwerb von Todes wegen s. Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke zur Erbschaftsteuererklärung).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997[1], zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2], das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[3], das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010[4], das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[5] und das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011[6] sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991[7], das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[8], das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008 , zuletzt geändert insbesondere durch das das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht v. 4.11.2016,.[9]

, das Jahressteuergesetz 2020.

Einschlägig für die Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ist § 13d ErbStG. Als Verwaltungsanweisungen sind ferner die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 v. 16.12.2019[10] und die Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.12.2019)[11] zu beachten.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[12] Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. Zu den Änderungen sind die Gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021 ergangen.[13]

Im Rahmen des § 13d ErbStG betreffen die geänderten Regelungen den Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG.

Aus Sicht der Finanzverwaltung sind zum einen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu beachten. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer nach dem 21.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Ferner müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019 beachtet werden. Diese sind auf Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Gleichzeitig werden die ErbStH 2011 mit Wirkung vom 22.8.2019 aufgehoben. Bisher ergangene Anweisungen, die mit den Anweisungen im Widerspruch stehen, werden aufgehoben.

Im Rahmen des § 13d ErbStG sind insbesondere R E 13d ErbStR 2019 und H E 13d ErbStH 2019 zu beachten. Hier muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass es hierbei Änderungen durch die Gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021[14]

gibt.

Aus Sicht der Rechsprechung ist das BFH-Urteil v. 6.5.2021[15]

zu beachten. Hierin ging es um die Frage, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Steuerpause eingetreten ist. Das FG Köln[16] hatte dies verneint, aber die Revision zugelassen. Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil v. 6.5.2021 entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.

[1] BGBl 1997 I S. 378.
[2] BGBl 2008 I S. 2131
[3] BGBl 2009 I S. 3950.
[4] BGBl 2010 I S. 1768.
[5] BGBl 2011 I S. 2131.
[6] BGBl 2011 I S. 2634
[7] RGBl 1934 I S. 1035.
[8] BGBl 2008 I S. 3018.
[9] BGBl 2016 I S. 2464,

BGBl 2008 I S. 3018.

[10] 1/2019 S. 2. BStBl I Sondernummer 1.
[11] BStBl I Sondernummer 1/2019 S. 151
[12] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[13] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[14] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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