Zuwendungen unter Lebenden, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten oder ein eingetragener Lebenspartner dem anderen Lebenspartner im Zusammenhang mit einem Familienheim macht, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Schenkungsteuer befreit. Durch die am 1.7.2016 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform 2016 haben sich keine inhaltlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Familienheims ergeben.

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Der BFH[1] hat die Steuerbefreiung auf diejenigen Familienheime beschränkt, in denen sich der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Daher sind Zweit- und Ferienwohnungen nicht begünstigt. Stellt die Wohnung für einen Berufspendler nur eine Zweitwohnung dar, wird die Befreiung ebenfalls nicht gewährt.[2]

Die Nutzung auch zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (beispielsweise durch Nutzung eines Arbeitszimmers).[3]

 
Hinweis

Keine Behaltensfrist

Während die Befreiung eines Familienheims beim Erwerb von Todes wegen die Einhaltung einer Behaltensfrist verlangt, ist dies hier obsolet. Es besteht also keine Behaltenspflicht für das erworbene Familienheim. Dies sollte als Gestaltungsmaßnahme genutzt werden.[4]

[2] R E 13.3 Abs. 2 ErbStR 2019.
[3] Zum Arbeitszimmer s. auch H 13.3 ErbStH 2019.
[4] R E 13.3 Abs. 5 ErbStR 2019.

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