Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) ist in Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2003 eine redaktionelle Änderung aufgrund des Neuzuschnitts von Bundesministerien vorgenommen worden.

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Änderungen im SGB III Rechnung getragen.

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 durchgehend die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" durch die neue Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt und in Abs. 4 Satz 2 gestrichen.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 (s. Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes) in Abs. 1 die Nr. 10 gestrichen worden.

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 2 und 3 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des Neuzuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 104 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 187. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 104 mit Ergänzung in Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c infolge der Einführung anderer Leistungsanbieter in Teil 1 (§ 60) als Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen, im Übrigen erfolgte eine Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

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