Rz. 11

Abs. 6 regelt, dass die den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen, ein Verzeichnis über die beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu führen (§ 163 Abs. 1) und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen Regelungen des Teils 3 SGB IX erforderlich sind (§ 163 Abs. 5), auch für Auftraggeber und Hausgewerbetreibende gelten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4).

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