Leitsatz

Werden Betriebsausgaben anhand von Scheinrechnungen geltend gemacht, besteht für eine schätzweise Ermittlung der Betriebsausgaben kein Anlass.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es in der Sache um die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für einen angeblich eingeschalteten Subunternehmer als Betriebsausgaben. Zunächst machte der Steuerpflichtige Betriebsausgaben aufgrund von Rechnungen geltend, die der Subunternehmer auf Rechnungsformularen einer zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen noch nicht existenten GmbH erstellt hatte. Im Klageverfahren trug der Steuerpflichtige sodann vor, die ursprünglichen Rechnungen seien verloren gegangen und sodann neu erstellt worden. Nach den Feststellungen des FG handelte es sich bei den Rechnungen teilweise um ein aus dem Internet herunter geladenes Rechnungsmuster. Außerdem bestanden weitere sachverhaltsmäßige Unstimmigkeiten. Sämtliche Rechnungen wurden bar beglichen. Im Streitfall war nicht ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige sich weiterer Hilfskräfte bedient hatte.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass ein Betriebsausgabenabzug weder aufgrund der Rechnungen noch im Schätzwege möglich sei. Die zu den Rechnungen getroffenen Feststellungen waren ausreichend, um diese als Scheinrechnungen zu qualifizieren, aufgrund derer ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hatte das FA auch weder Anlass noch die Verpflichtung, Betriebsausgaben im Schätzwege zu berücksichtigen. Zum einen hätte der Steuerpflichtige die geltend gemachten Fremdarbeiten durchaus selbst durchführen können. Zum anderen war zwar nicht ausgeschlossen, dass er sich weiterer Subunternehmer bedient hatte, dennoch war auch insoweit ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich, da der Steuerpflichtige dem Benennungsverlangen des FA (§ 160 AO) nicht nachgekommen war.

 

Hinweis

Der Fall macht deutlich, dass die Feststellungslast im Bereich steuermindernder Ausgaben eindeutig beim Steuerpflichtigen liegt, der nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass ihm Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe und aufgrund der geltend gemachten Veranlassung entstanden sind. Im Streitfall war jedoch weder die Höhe der Aufwendungen in irgendeiner Form quantifizierbar noch die betriebliche Veranlassung quantifizierbar, da ein Betriebsausgabenabzug lediglich mit Scheinrechnungen und nicht nachprüfbaren Behauptungen geltend gemacht wurde. Letztlich scheiterte ein schätzweiser Abzug auch an den formellen Voraussetzungen des § 160 AO, der auf einen Betriebsausgabenabzug nur bei Benennung des Empfängers zulässt, wenn das Finanzamt dies - wie im Streitfall - verlangt.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 10.10.2012, 2 K 130/11

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