Leitsatz

Auch ein unverzinsliches Darlehn, das mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ausgestattet ist, muss abgezinst werden, wenn es keine Anzeichen für eine Kündigung gibt. Kann eine Laufzeit nicht anderweitig geschätzt werden, kann diese unter Anwendung des BMF-Schreibens vom 26.5.2005 mit 12 Jahren geschätzt werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, erhielt von dem Alleingesellschafter zinslose, mit einer Frist von 3 Monaten kündbare Darlehen. Die Darlehen wurden 2, 3 und 4 Jahre später getilgt. Die Betriebsprüfung zinste die Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab, wobei eine Laufzeit von 12 Jahren unterstellt wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Darlehen als nicht kurzfristige Darlehen anzusehen seien, die nicht abzuzinsen sind. Sie könne allenfalls eine Abzinsung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Laufzeiten der Darlehen akzeptieren.

 

Entscheidung

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, es sei denn, dass deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Danach waren die hier streitigen Darlehen abzuzinsen. Die Darlehen waren unstreitig unverzinslich, die Laufzeit betrug aber mehr als 12 Monate. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es bei der Beurteilung der Laufzeit nicht allein auf zivilrechtliche, sondern insbesondere auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

Eine Verbindlichkeit mit unbestimmter Laufzeit ist daher abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag zwar mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden könnte, mit einer kurzfristigen Kündigung am Bilanzstichtag aber nicht ernstlich gerechnet werden musste. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, dass eine kurzfristige Tilgung am Bilanzstichtag absehbar gewesen war.

Das Finanzamt hat die Laufzeit der Darlehen auch zutreffend geschätzt. Eine Schätzung kann nur aus der Sicht des Bilanzstichtages, für den die Abzinsung festgestellt werden soll, geschehen, wobei wertaufhellende Ereignisse bis zum Tag der Feststellung der Bilanz zu berücksichtigen sind. Ist eine Rückzahlung nicht absehbar, ist die Schätzung einer Restlaufzeit der Darlehensverbindlichkeiten anhand der sich später herausstellenden tatsächlichen Laufzeiten nicht gerechtfertigt. In Ermangelung sonstiger Schätzungsmöglichkeiten hält der Senat das an die Anweisung des BMF-Schreibens vom 26.5.2005 [1] angelehnte Verfahren einer Schätzung in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 BewG für sachgerecht.

 

Hinweis

Nach dem o.g. BMF-Schreiben kann in den Fällen, in denen keine Restlaufzeit zu ermitteln ist, hilfsweise die Vorschrift des § 13 Abs. 2 BewG analog angewendet werden. Das bedeutet, dass eine Laufzeit von 12 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen zu Grunde gelegt wird.

Wenn das FG diese Regelung hier anwendet, erscheint die Frage erlaubt, ob eine derartige Laufzeit angemessen ist. Um solchen Tücken aus dem Wege zu gehen empfiehlt es sich, auch Gesellschafter-Darlehen mit einer Verzinsung zu versehen, wobei bereits eine Mindestverzinsung ausreicht (Tz. 12 des o. g. BMF-Schreibens).

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2010, 12 K 12019/08

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