0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert worden. Dabei ist der Abs. 2, der eine Beschränkung der Berufsorientierungsmaßnahmen auf bis zu 4 Wochen und die Vorgabe der regelmäßigen Durchführung in der unterrichtsfreien Zeit vorsah, aufgehoben worden. Dadurch wird die bis 31.12.2013 befristete erweiterte Berufsorientierung nach § 130 dauerhaft in § 48 integriert. Damit soll die Zielsetzung der Qualifizierungsinitiative von Bund und Ländern und des Ausbildungspakts von Bundesregierung und Spitzenverbänden der Wirtschaft/Kultusministerkonferenz unterstützt werden. Zudem sollen die berufliche Eingliederung behinderter junger Menschen verbessert und der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention flankiert werden (BT-Drs. 17/10749 S. 16).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Förderung einer frühzeitigen Berufswahlorientierung soll dazu führen, dass Schüler sich frühzeitig und intensiver mit dem Berufswahlprozess auseinandersetzen, ihre Chancen bei der Berufswahl realistischer einschätzen und Fehlentscheidungen möglichst vermieden werden. Zudem soll die Motivation der Schüler für einen erfolgreichen Schulabschluss verbessert, der Einstieg in Ausbildung und Beschäftigung erleichtert und damit später eventuell notwendige Bildungsmaßnahmen vermieden werden.

 

Rz. 3

Die Förderung von Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung ist nach der Gesetzesbegründung zur besseren Transparenz zum 1.4.2012 aus dem bisherigen § 33 herausgelöst worden und in als eigenständiges Förderinstrument geregelt. Soweit eine Potentialanalyse nicht bereits anderweitig mit den Schülern durchgeführt worden ist, ist sie Teil der Berufsorientierungsmaßnahme (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 18 § 48, S. 94). Die Vorschrift räumt den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit ein, Berufsorientierungsmaßnahmen für Schüler allgemeinbildender Schulen zu fördern. Damit soll insbesondere eine vertiefte Berufsorientierung für Schüler ermöglicht werden, deren Schulabschluss oder Ausbildungsreife gefährdet ist, z. B. durch vertiefte Eignungsfeststellung, Verbesserung des Entscheidungsverfahrens und Vertiefung berufs- bzw. betriebskundlicher Kenntnisse und Erfahrungen.

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 2 und 3 enthalten die Voraussetzungen für die Berufsorientierungsmaßnahmen. Sie gewährleisten die Fortsetzung eines geordneten Schulbetriebs, eine zeitliche Begrenzung der Maßnahmen und eine Kofinanzierung durch Dritte. Die Förderung einer frühzeitigen Berufsorientierung und Einungsfeststellung hat zum Ziel, dass sich die Schüler früher und intensiver mit dem Berufswahlprozess auseinandersetzen, ihre Chancen bei der Berufswahl realistischer einschätzen zu können und Fehlentscheidungen möglichst zu vermeiden. Damit leisten die Berufsorientierungsmaßnahmen einen Beitrag zur Auflösung unrealistischer Berufswünsche und Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen. Berufsorientierungsmaßnahmen sollen zugleich die Motivation für einen erfolgreichen Schulabschluss verbessern und den Einstieg in Beschäftigung erleichtern.

2 Rechtspraxis

2.1 Berufsorientierungsmaßnahmen (Abs. 1)

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 1 kann die Agentur für Arbeit Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung (Berufsorientierungsmaßnahmen) fördern, wenn sich Dritte mit mindestens 50 % an der Förderung beteiligen. Abs. 1 Satz 1 entspricht im wesentlichen § 33 Satz 3 und 5 a. F. Bei der Förderung von Berufsorientierungsmaßnahmen handelt es sich um eine Leistung an Träger (Hassel, in: Brand, SGB III, § 48 Rz. 2 m. w. N.).

 

Rz. 6

Adressat der Förderung sind Schüler an allgemeinbildenden Schulen. Schwerpunktmäßig sind dies die Schüler der Abgangsklasse (vgl. BT-Drs. 14/6944, Begründung zu § 33, S. 30). Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören auch Förderschulen (BT-Drs. 17/6277 S. 95; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 48 Rz. 9; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 48 Rz. 4). Schulen, die auf dem zweiten Bildungsweg zum Nachholen von Schulabschlüssen dienen sowie dem berufsbildenden Schulsystem zuzuordnen sind, sind keine allgemeinbildenden Schulen i. S. v. § 48.

 

Rz. 7

Die Förderung von Berufsorientierungsmaßnahmen durch die Agentur für Arbeit kommt nur dann in Betracht, wenn sich Dritte mit mindestens 50 % an der Förderung beteiligen. Damit bringt der Gesetzgeber die Verantwortung der Schulen und damit der Länder und Kommunen, aber auch aller anderen an der Berufsorientierung oder den Arbeits- und Ausbildungsmärkten unmittelbar oder mittelbar beteiligten Stellen zum Ausdruck. Maßgebend sind die Gesamtkosten der Maßnahme, so dass auch Personal- und Sachkosten mit einbezogen werden (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, ...

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