Rz. 15

  • Die Förderung von Berufsrückkehrern wird gesetzlich verankert (§ 8b).
  • Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten nicht als arbeitslos (vgl. § 16).
  • Überbrückungsgeld für Existenzgründer ist keine Ermessensleistung mehr, sondern gehört – wie der Existenzgründungszuschuss für die Ich-AG – zu den Pflichtleistungen der Bundesagentur. Eine erneute Förderung ist grundsätzlich erst nach Ablauf von 24 Monaten seit dem Ende der letzten Förderung möglich (vgl. §§ 57, 421l).
  • BAB wird während der Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform in unveränderter Höhe weitergezahlt, ebenso bei Zahlung einer Ersatzleistung durch den Arbeitgeber statt der Ausbildungsvergütung (z. B. Krankengeld wegen Kinderbeaufsichtigung, vgl. § 73). Bei beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen werden Fahrkosten durch Entfernungspauschalen abgegolten (§ 81).
  • Eingliederungszuschüsse werden zusammengefasst. Begünstigte sind Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen und behinderte Menschen (§§ 217 ff.).
  • Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen werden zusammengefasst (§§ 260 ff.). Die Strukturanpassungsmaßnahmen gehen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen auf, der Kreis der zusätzlichen Arbeiten wird erweitert. Der Zuschuss wird pauschaliert gestaffelt. Es kommt auf die Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers an. Eine Qualifizierung oder die Durchführung von Praktika ist nicht mehr zwingend Bestandteil von ABM.
  • Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen lösen die Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen ab. Ein Eigenbeitrag des Arbeitgebers ist erforderlich (§ 216 a). Das Transferkurzarbeitergeld löst das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit ab (§ 216b). Es wird auf die betriebliche Ebene abgestellt. Erforderlich ist weder eine Strukturkrise noch die Erheblichkeit des Arbeitsausfalles. Arbeitnehmer müssen ein Profiling ablegen. Arbeitsmarktnahe Bewerber können an Transfermaßnahmen teilnehmen oder sich um sofortige Vermittlung bemühen. Transfer-Kurzarbeitergeld kann längstens für 12 Monate bezogen werden.
  • Die Agenturen für Arbeit übernehmen gemäß § 421 m die Kosten für notwendige sozialpädagogische Begleitungen während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz für Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche. Das soll die Chancen der Jugendlichen auf einen Ausbildungsplatz erhöhen.

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