Leitsatz

Der bei Arbeitnehmerentsendung vom Arbeitgeber erstattete Mietaufwand ist gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit es sich um beruflich veranlassten Aufwand (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) handelt. Der durch die Mitnahme der Familie privat veranlasste Mehraufwand ist im Wege einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen zu ermitteln.

 

Sachverhalt

Aufgrund einer Vereinbarung mit seinem inländischen Arbeitgeber nahm der Kläger eine Tätigkeit in der Slowakischen Republik auf und begründete dort einen beruflich bedingten Zweitwohnsitz. Die Kosten für die Anmietung des Hauses wurden in vollem Umfang vom Arbeitgeber erstattet. Der Kläger beantragte die mit den steuerfreien ausländischen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, um dadurch eine Minderung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu erreichen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass ein Abzug als Werbungskosten nicht möglich sei, da der Kläger am Ort der Entsendung von Beginn an eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet habe.

 

Entscheidung

Die durch den Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen für das im Rahmen der Auswärtstätigkeit des Klägers angemietete Haus sind gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei und unterliegen insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. In den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind jedoch die durch die Mitnahme der Familie entstandenen Mehraufwendungen. Insoweit hat es das Finanzamt zu Recht abgelehnt, den steuerfreien ausländischen Arbeitslohn des Klägers zu mindern. Der durch die Mitnahme der Familie bedingte Mehraufwand ist nach Auffassung des Finanzgerichts in Form einer modifizierten Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen. Dabei geht das Finanzgericht davon aus, dass infolge der Begleitung des Klägers durch seine Familie die Gesamtfläche der Familienunterkunft und damit auch die tatsächlichen Aufwendungen prozentual zur Größe der Familie ansteigen. Um dieser Überlegung Rechnung zu tragen, hält es das Finanzgericht für geboten, die zunächst nach Köpfen ermittelten Kostenanteile zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils zu korrigieren und den privat veranlassten Aufwand durch einen (individuell) zu bestimmenden prozentualen Abschlag zu vermindern bzw. den beruflich veranlassten Aufwand entsprechend zu erhöhen. Die Höhe des Abschlags nimmt das Finanzgericht im Streitfall mit 20 v.H. der tatsächlichen Unterbringungskosten an.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). In dem Verfahren I R 10/16 muss der BFH nun entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2015, 9 K 105/12

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