Leitsatz

Kehrt ein Arbeitnehmer nach einem privat veranlassten Auslandsaufenthalt an seinen früheren Arbeitsort zurück, sieht das FG die Aufwendungen für den Rückumzug als beruflich veranlasst an.

 

Sachverhalt

Eine Lehrerin hatte sich 2004 ohne Bezüge beurlauben und die Beurlaubung mehrfach verlängern lassen. Im Ausland war sie - vermutlich nur in untergeordneten Umfang - berufstätig, zum Beispiel durch Deutschunterricht am Goethe-Institut und mit Touristenführungen. Wegen negativer Entwicklungen in ihrem Gastland kehrte sie 2009 an ihren früheren Arbeitsort zurück. Das Finanzamt sah den Auslandsaufenthalt und damit auch den Rückumzug als privat veranlasst an.

 

Entscheidung

Das FG hielt für entscheidend, dass der Rückumzug eine notwendige Voraussetzung für die Arbeitstätigkeit im Inland war. Nachdem eine berufliche Veranlassung für einen Umzug auch bei einer erstmaligen Arbeitsaufnahme angenommen werde, könne für den Rückumzug nichts anderes gelten.

 

Hinweis

Die Rechtsprechung des BFH ist bei der Annahme einer beruflichen Veranlassung für einen Umzug recht großzügig. Den Fall, dass ein Arbeitnehmer sich aus privaten Gründen für kürzere Zeit beurlauben lässt, um vorübergehend im Ausland zu leben, hat er noch nicht entschieden. Zumindest bei einer kürzeren Unterbrechung der Berufstätigkeit scheint hier die private Veranlassung auf der Hand zu liegen. Ob und ggf. wie weit der Urteilsfall diesem hypothetischen nahe kommt, lässt sich dem Urteil des FG nicht entnehmen. Ob andere FG diesen Fall in demselben Sinne entschieden hätten, könnte fraglich erscheinen. Ob das Finanzamt Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde einlegt hat, ist derzeit nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.04.2012, 4 K 6/12

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