Nach § 6a EStG darf steuerlich eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn

  • die Pensionszusage schriftlich erteilt worden ist und Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthält,[1]
  • der Berechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
  • die Pensionsleistungen nicht abhängig sind von künftigen gewinnabhängigen Bezügen und
  • die Zusage keinen Vorbehalt enthält, wonach die Pensionsleistung (abgesehen von allgemeinen Rechtsgrundsätzen) gemindert oder entzogen werden kann.
 
Wichtig

Unwirksamer Vorbehalt – Anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof

Regelmäßig darf keine Pensionsrückstellung gebildet werden, wenn der Arbeitgeber die Zusage unter dem Vorbehalt einer etwaigen späteren Minderung ausspricht. Nachdem das Finanzgericht Düsseldorf in den vergangenen Jahren in zwei Verfahren entschieden hatte, dass ein Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers auch dann als rückstellungsschädlich anzusehen ist, wenn ihm eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit gegenübersteht, liegt die Frage nunmehr dem BFH vor. Dieser soll nun entscheiden, ob eine unter Vorbehalt erteilte Pensionszusage auch dann rückstellungsschädlich ist, wenn der Vorbehalt bereits nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen unwirksam ist.

Es empfiehlt sich in ähnlichen Fällen die Verfahren durch Einspruch offen zu halten.

[2]

Steuerlich darf eine Pensionsrückstellung erst gebildet werden

  • vor Eintritt des Versorgungsfalls in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei

    a.) erstmals nach dem 31.12.2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet,

    b.) erstmals nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet,

    c.) erstmals nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet,

    d.) erstmals vor dem 1.1.2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet, oder

    e.) bei nach dem 31.12.2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Abs. des Betriebsrentengesetzes in dem Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gem. den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,

  • nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr in dem der Versorgungsfall eintritt.
 
Achtung

Wann keine Rückstellung mehr gebildet werden darf

Besteht zum Bilanzstichtag eine Schuldübernahme durch Dritte und ist so eine Inanspruchnahme des übertragenen Unternehmens nicht mehr wahrscheinlich, darf eine Rückstellung nicht mehr gebildet werden.[3]

 
Hinweis

Versicherungsmathematisches Gutachten einholen

Der Teilwert, mit dem die Pensionsrückstellung steuerlich anzusetzen ist, richtet sich nach § 6a Abs. 3 EStG. Um den Wert zutreffend ansetzen zu können, ist es erforderlich, sich ein Wertgutachten erstellen zu lassen, das dann von der Finanzverwaltung auch nicht beanstandet werden kann.

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