Pensionsrückstellungen gehören zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Diese müssen handelsrechtlich nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB passiviert werden. Eine Ausnahme ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB. Danach besteht nach wie vor ein Ansatzwahlrecht für mittelbare Pensionsverpflichtungen.

Im Übrigen sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen (Pensionsverpflichtungen) in der Bilanz auszuweisen. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot bedeutet, dass Pensionsrückstellungen auch in der Steuerbilanz zu passivieren sind. In der Handelsbilanz sind die Pensionsrückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen,[1] während sich die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ausschließlich nach § 6a EStG richtet.

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