Rz. 27

Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen bei der Grundsteuer dar. Sie werden gem. § 2 GrStG i. V. m. § 218 S. 2 und 3 BewG und § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet.

Nach § 2 Nr. 1 GrStG stehen die in § 218 S. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gleich. Nach 218 S. 2 BewG werden Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Ein Betriebsgrundstück i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde.

Ein solches Betriebsgrundstück ist mithin in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und dessen Bewertung einzubeziehen. Insoweit unterliegen Betriebsgrundstücke trotz ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der Grundsteuer.

 

Rz. 28

einstweilen frei

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