Rz. 32

Nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören auch sonstige Bestandteile zum Grundvermögen. Eine Definition des Begriffs "sonstige Bestandteile" enthält die Vorschrift nicht. Der Begriff "Bestandteile" ist aus dem bürgerlichen Recht entnommen und infolgedessen nach §§ 93ff. BGB auszulegen. Er erfasst sowohl wesentliche als auch nicht wesentliche Grundstücks- und Gebäudebestandteile. Zu den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks i. S. d. § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören insoweit – neben dem Gebäude – die übrigen wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks.[1] Bestandteile einer Sache sind diejenigen körperlichen Gegenstände, die entweder von Natur aus eine Einheit bilden oder die durch die Verbindung miteinander ihre Selbstständigkeit dergestalt verloren haben, dass sie fortan, solange die Verbindung dauert, als eine einzige Sache erscheinen.[2] Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört wird oder in seinem Wesen verändert wird, sind gem. § 93 BGB wesentliche Bestandteile einer Sache. Sie können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Sie teilen vielmehr das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Den nicht wesentlichen Bestandteilen, wie z. B. das Zubehör (Rz. 38), fehlt der vorstehend dargestellte enge Zusammenhang zu einer anderen Sache. Im Unterschied zu den wesentlichen Bestandteilen sind die nicht wesentlichen Bestandteile sonderrechtsfähig.

2.2.3.1 Wesentliche Bestandteile des Grundstücks

 

Rz. 33

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören gem. § 94 Abs. 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, Samen wird gem. § 94 Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Im Sinne dieser Definition gehören auch die Außenanlagen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks.

2.2.3.1.1 Gebäude und Bestandteile des Gebäudes

 

Rz. 34

Gebäude gehören gem. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB als fest mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Sie werden in § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG explizit dem Grundvermögen zugerechnet (Rz. 25ff.). Hierzu gehören auch die mit einem Gebäude verbundenen Anbauten (z. B. Wintergärten).[1] Zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehören gem. § 94 Abs. 2 BGB wiederum die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen. Dies sind Sachen, die zwischen Teile eines Gebäudes gebracht und durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden.[2] Hierzu gehören insbesondere Türen, Treppen, Fenster, eingebaute Möbel und Öfen, Badeinrichtungen, Zentralheizungs-, Warmwasser- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie Aufzüge, auch wenn sie nachträglich eingebaut worden sind.[3] In das Gebäude eingefügte Betriebsvorrichtungen sind nach bürgerlichem Recht ebenfalls wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer sind sie jedoch gem. § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Rz. 46).[4]

2.2.3.1.2 Außenanlagen

 

Rz. 35

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören i. S. d. § 94 Abs. 1 BGB auch die Außenanlagen (Rz. 35). Unter die Außenanlagen fallen sowohl die baulichen Außenanlagen, insbesondere Ver- und Entsorgungsanlagen, Platz- und Wegebefestigungen, Terrassen und Umzäunungen als auch die sonstigen Anlagen, wie z. B. Gartenanlagen und Anpflanzungen. Außenanlagen gehören insoweit neben dem Gebäude i. S. d. § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG als sonstige Bestandteile zum Grundvermögen. Sie werden bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer jedoch nicht gesondert angesetzt und sind mit dem Grundsteuerwert abgegolten.[1] Zur wertmäßigen Erfassung der Außenanlagen, wie z. B. Außenstellplätze, Erschließung und Einfriedung, im Sachwertverfahren wurden die Normalherstellungskosten in der Anlage 42 zum BewG bei der Herleitung aus den Normalherstellungskosten 2010 der Sachwert-Richtlinie vom 5.9.2012[2] pauschal um 3 % erhöht.[3]

[2] Banz AT 18.10.2021 B 1.
[3] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 258 Abs. 3, § 259 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 117, 118.

2.2.3.2 Scheinbestandteile

 

Rz. 36

Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, gehören als sog. Scheinbestandteile gem. § 95 Abs. 1 S. 1 GBG nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks. Entsprechendes gilt für ein Gebäude oder ein anderes Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist (§ 95 Abs. 1 S. 2 BGB). Bewertungsrechtlich gilt gem. § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG jedoch a...

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