Rz. 16

§ 237 Abs. 2 BewG bestimmt die Ermittlung des Reinertrags für die landwirtschaftlichen Nutzung (§ 234 BewG Rz. 15). Die Vorschrift konkretisiert i. d. S. die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von Ackerland und Grünland (§ 234 BewG Rz. 15) sowie einer damit verbundenen Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG.[1]

Die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt auch im reformierten Bewertungsrecht unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bodenschätzung. Nach § 2 Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)[2] werden die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen nach den Nutzungsarten Ackerland und Grünland differenziert. Für diese Nutzungsarten sind gem. §§ 3, 4 BodSchätzG zur Beurteilung der natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden anhand bestimmter Acker- und Grünlandschätzungsrahmen Wertzahlen (Acker- oder Grünlandzahl) zu ermitteln und auszuweisen, die als Verhältniszahlen die Unterschiede im Reinertrag bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zum Ausdruck bringen. Hierbei wird die Bodenbeschaffenheit von Acker- und Grünlandflächen anhand verschiedener Kriterien (Bodenart, Zustandsstufe, Entstehung der Böden, Klima und Wasserverhältnisse) untersucht und die natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt. Das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen) ist gem. § 9 Abs. 1 BodSchätzG die Ertragsmesszahl [EMZ], die die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche ausdrückt. Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflächen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche (§ 9 Abs. 2 BodSchätzG). Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen, die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich und nachhaltig verändert haben oder sich die Nutzungsart Acker- oder Grünland nachhaltig geändert hat, ist gem. § 11 Abs. 1 BodSchätzG eine Nachschätzung durchzuführen.

 
Hinweis

Soweit eine Ertragsmesszahl vorliegt, wird diese im Flächennachweis des jeweiligen Liegenschaftskatasters ausgewiesen. Für Zwecke der Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 werden sie zudem in der Regel auch über verschiedene Informationsangebote der Länder (z. B. Informationsschreiben, Informationsportale) zur Verfügung gestellt.

Die Ertragsmesszahl berechnet sich durch Multiplikation der jeweiligen landwirtschaftlichen Fläche oder landwirtschaftlichen Teilfläche eines Flurstücks in Ar mit der festgestellten Wertzahl (Acker- oder Grünlandzahl).

Für ein Flurstück mit einer Größe von insgesamt 100 Ar ergeben sich anhand der Ergebnisse der Bodenschätzung z. B. folgende Ertragsmesszahlen:

 
  Klassenzeichen

Wertzahlen

(Bodenzahl / Ackerzahl)
Fläche (Ar) Ertragsmesszahl
Ackerland (A) sL 4 D 55/50 40 2.000
  Klassenzeichen

Wertzahlen

(Grünlandgrundzahl / Grünlandzahl)
Fläche (Ar) Ertragsmesszahl
Grünland (Gr) Mo II c 2 35/32 60 1.920

Nach § 14 Abs. 2 BodSchätzG berechnen die mit der Führung des Liegenschaftskatasters beauftragten Behörden für jedes Flurstück anlassbezogen die Ertragsmesszahl.

In allen Fällen, in denen im Liegenschaftskataster keine Ertragsmesszahlen nachgewiesen werden, kann zur Vereinfachung die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung angesetzt werden.[3] Für Zwecke der Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 werden diese durch die Länder gesondert bereitgestellt.[4]

Ertragsmesszahlen sind bei der Grundsteuerwertermittlung für die

  • landwirtschaftliche Nutzung (§ 237 Abs. 2 BewG i. V. m. Anlage 27 BewG) und die
  • übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen Saatzucht und Kurzumtriebsplantagen (§ 237 Abs. 6 BewG i. V. m. Anlage 27 BewG)

von Bedeutung.

Da das Bodenschätzungsgesetz sowohl steuerliche als auch nicht steuerliche Bereiche von Verwaltungsverfahren vereinigt, finden bei der Bodenschätzung nach § 12 BodSchätzG nur bestimmte Teile der Abgabenordnung (Zuständigkeit der Finanzbehörden, die allgemeinen Verfahrensvorschriften, die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren) Anwendung. Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung nach §§ 180183 AO sind entsprechend anzuwenden.

Für die Durchführung der Bodenschätzung sind die Finanzbehörden der Länder zuständig. Zu den Ergebnissen der Bodenschätzung gehören die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit (Klassen), der natürlichen Ertragsfähigkeit (Wertzahlen) und der Abgrenzung (Klassen-, Klassenabschnitts-, Sonderflächen) getroffen worden sind.[5] Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind gem. § 13 Abs. 1 BewG den Eigentümern und Nutzungsberechtigten – ohne individuellen Verwaltungsakt – durch Offenlegung bekannt zu geben.[6] Die Offenlegungsfrist beträgt gem. § 13 Abs. 2 BodSchätzG einen Monat. Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten gem. § 13 Abs. 3 BodSchätzG die Rechtswirkung...

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