Leitsatz

Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben nach einem neuen Urteil des FG Berlin-Brandenburg keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage. Das letzte Wort liegt nun beim BFH.

 

Sachverhalt

Ein lediger angestellter Rechtsanwalt war Mitglied der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung und ließ sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien (§ 6 SGB VI). In der Folge wurde ihm die Gewährung einer Altersvorsorgezulage versagt.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf die begehrte Zulage (als unmittelbar Zulageberechtigter) hat, da er nicht zum begünstigten Personenkreis des § 79 Satz 1 EStG i. V. m. § 10a Abs. 1 EStG gehört. Als Mitglied berufsständischer Versorgungseinrichtungen, das von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, fällt er insbesondere nicht unter den gesetzlich begünstigten Personenkreis der "in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten". Gegen den Ausschluss von der Förderung hatte das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Hinweis

Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen aus der Grundzulage (jährlich 154 EUR) und der Kinderzulage (jährlich 185 bzw. 300 EUR); sie ist ein Förderbaustein im Rahmen der Riester-Rente.

Beim BFH ist seit 2013 ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob ein "passiv" Versicherter und Pflichtmitglied der berufsständischen Einrichtung der Rechtsanwälte und Steuerberater zum begünstigten Personenkreis des § 10a Abs. 1 EStG zählt (Az.: X R 11/13). Das FG ließ deshalb im Streitfall die Revision zu; ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2014, 10 K 14253/12

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